23.12.2011

Krasses Missverhältnis des gewerblichen Spielrechts gegenüber Glücksspielrecht der Länder

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) hat mit Urteil vom 29.09.2011 (4 A 17.08) entschieden, dass Untersagungsverfügungen, mit denen die Ordnungsbehörden allein unter Berufung auf das staatliche Sportwettenmonopol (sog. Oddset-Wetten) gegen private Sportwettbüros vorgegangen sind, rechtswidrig sind. Das OVG NRW führt zur Begründung an, dass das Monopol nicht mit Europarecht vereinbar ist.

Damit hat der zuständige 4. Senat des OVG NRW seine bisher in Eilverfahren vertretene Rechtsauffassung aufgegeben. In seinen Urteilsgründen nimmt der Senat Bezug auf die vom EuGH und vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe (Stichwort: Kohärenz) und weist darauf hin, dass seit der im Jahr 2006 erfolgten Neuregelung für gewerbliche Automatenspiele vor allem bei Geldspielautomaten in Spielhallen nach allen einschlägigen Studien ein erhebliches Wachstum bezüglich Umsatz und Zahl der Spielgeräte zu verzeichnen sei. Dies führe zu einer Zunahme des Suchtpotentials, zumal die Neuregelungen zur Entwicklung von Automaten geführt hätten, die im Hinblick auf alle suchtfördernden Merkmale gefährlicher seien als die früher zulässigen. Weil sich diese Expansion in einem wirtschaftlich bedeutsamen Bereich des Glücksspielmarktes vollzogen habe, könne das Sportwettenmonopol sein Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen, nicht in stimmiger Weise erreichen und sei deshalb europarechtlich nicht zu rechtfertigen.

In dem Urteil des OVG NRW wird die Expansion des gewerblichen Automatenspiels mit seinen Folgen in den Abschnitten 81 bis 161 detailliert beschrieben. Anschließend befindet das Oberverwaltungsgericht in Randnummer 171:

Die Entwicklung des Automatenspielmarktes läuft den das Wettmonopol rechtfertigenden Zielen vielmehr diametral zuwider. Es besteht damit sogar ein krasses Missverhältnis der Regelungen, das nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für eine Inkohärenz nicht einmal erforderlich ist.

 

01.08.2011

Auswirkungen des Berliner Spielhallengesetzes

In der aktuellen Ausgabe des Grundeigentum (Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft) schildert Rudolf Beuermann Auswirkungen des neuen Berliner Spielhallengesetzes (GE Nr. 14/2011, Seite 927). Der Aufsatz skizziert zunächst mögliche Auswirkungen des Spielbetriebs und stellt hierbei unter Verweis auf einen Fachaufsatz von RA Martin Reeckmann fest, dass eine Bekämpfung dieser unerwünschten Folgen ohne Einschränkungen der Gewerbefreiheit nicht möglich ist. Es folgt ein Überblick zur Kompetenz des Landesgesetzgebers, zu Einzelheiten der Neuregelung, den Übergangsvorschriften und Auswirkungen für den Betreiber, den Eigentümer (Vermieter) und für Nachbarn.

Beuermann weist im Übrigen zutreffend darauf hin, dass Steuerungsmöglichkeiten zur Eindämmung der Spielhallen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine zulässige Berufsausübungsregelung darstellen, wenn sie auf einer durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigten gesetzlichen Grundlage beruhen, die verhältnismäßig ist.