tag:blogger.com,1999:blog-28373260370376751442024-02-09T12:09:39.975+01:00Zugabe. Mit Recht.Ewas mit Recht. Von (und über) Martin Reeckmann.M-annhttp://www.blogger.com/profile/04753979010039989556noreply@blogger.comBlogger17125tag:blogger.com,1999:blog-2837326037037675144.post-36826067580090348932023-11-03T15:58:00.031+01:002024-01-31T13:40:17.783+01:00Der "bessere" Teil der Welt: Werte unter Trümmern<p>In 25 Tagen hat Israel mehr Zivilisten in Gaza getötet als ukrainische Zivilisten seit Beginn der russischen Invasion in der Ukraine am 24. Februar 2022 ums Leben gekommen sind. Mehr als 3.000 getötete Palästinenser waren Kinder, während nach Angaben der Vereinten Nationen 527 Kinder während der russischen Invasion getötet wurden.</p><table align="center" cellpadding="0" cellspacing="0" class="tr-caption-container" style="margin-left: auto; margin-right: auto;"><tbody><tr><td style="text-align: center;"><a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEiyiuTfu85YsxN7LEw1nyr_dIPZ6ZhDy6oIvrHtAtsfqbbihUdAFgYu1Q_E40pGUvOhWMDXIOThGfqiMheVn1mGFAcMNXRf5bNARjCj_sMJKq6rsEL_qGge-wstJoWzW-WC5AFbyr6pZTBo_iCIWTaEvrmURK1CVfrp0do4vgsQ9zkhHPwFNDlxYB9S6NE/s1008/gaza-2023-mai-oktober-1.jpg" style="margin-left: auto; margin-right: auto;"><img alt="Satellitenaufnahmen der Stadt Beit Hanun 1.5. und 21.10.2023" border="0" data-original-height="531" data-original-width="1008" height="211" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEiyiuTfu85YsxN7LEw1nyr_dIPZ6ZhDy6oIvrHtAtsfqbbihUdAFgYu1Q_E40pGUvOhWMDXIOThGfqiMheVn1mGFAcMNXRf5bNARjCj_sMJKq6rsEL_qGge-wstJoWzW-WC5AFbyr6pZTBo_iCIWTaEvrmURK1CVfrp0do4vgsQ9zkhHPwFNDlxYB9S6NE/w400-h211/gaza-2023-mai-oktober-1.jpg" title="Satellitenaufnahmen der Stadt Beit Hanun 1.5. und 21.10.2023" width="400" /></a></td></tr><tr><td class="tr-caption" style="text-align: center;">Satellitenaufnahmen der Stadt Beit Hanun 1.5. und 21.10.2023</td></tr></tbody></table><p>Der Westen hat auf die russische Invasion in der Ukraine mit Sanktionen, Haftbefehlen und weiteren Maßnahmen reagiert, während er Israels Vorgehen in Gaza-Streifen und West-Jordan-Land kaum kritisiert. Es wird offensichtlich mit unterschiedlichen Maßstäben gemessen, was die Frage nach den Werten des Westens aufwirft. Das tut auch <b>Paolo Becchi</b>, derzeit → <a href="https://rubrica.unige.it/personale/VUdBW1lu" target="_blank">ordentlicher Professor für Rechtsphilosophie an der Juristischen Fakultät der Universität Genua</a>. Becchi hat in einem am 2. November 2023 in der → <a href="https://www.berliner-zeitung.de" target="_blank">Berliner Zeitung</a> erschienenen → <a href="https://www.berliner-zeitung.de/open-source/israel-hamas-krieg-der-westen-solidarisiert-sich-mit-israel-aber-fuer-welche-werte-kaempft-er-eigentlich-li.2155047" target="_blank">Gastbeitrag</a> die Frage nach den Werten des Westens so kurz und treffsicher aufgegriffen, dass ich seinen Text hier wörtlich wiedergebe:</p><p>ZITAT ANFANG</p><p><b>Der Westen solidarisiert sich mit Israel: Aber für welche Werte kämpft er eigentlich?</b></p><p>Wenn der Westen in den Krieg geht, werden unsere Werte zitiert, die wir verteidigen wollen. Aber was ist von diesen Werten geblieben? Nicht viel. Ein Gastbeitrag.</p><p>Nach der uneingeschränkten Unterstützung der Ukraine musste sich der Westen auf die Seite Israels schlagen, dem Opfer der Massaker und Terroranschläge der Hamas. Die westlichen Medien haben bereits begonnen, von einem "Angriff gegen den Westen selbst" zu sprechen, von einem Krieg, der alle westlichen Länder betrifft. Uns, so die Vorstellung, wurde von der Hamas der Krieg erklärt, einer Terror-Organisation, die nicht einmal mehr als "Feind", sondern als Bande "menschlicher Tiere" bezeichnet wird.</p><p>Der israelische Verteidigungsminister definierte die Mitglieder der Hamas mit deutlichen Worten: Es handle es sich um eine Gruppe wilder Wölfe, die ohne Skrupel getötet werden müssen, da ihr Leben, ein tierisches Leben, kein Recht mehr darauf hat, gelebt zu werden. Wenn man in seinem Feind keinen Menschen mehr erkennt, scheint jede Gräueltat gerechtfertigt zu sein.</p><p><b>Die Berichterstattung über Israel und deren Wandel</b></p><p>An diesem Punkt stellt sich jedoch die Frage: Für welchen Westen kämpfen wir überhaupt und welche "Werte" vertritt dieser Westen? Wohl nicht diejenigen, die sich um die "Menschenrechte" kümmern und um die Verhinderung von kriegerischen Gräueltaten. Das zeigt sich allein, wenn unsere "Feinde" des Westens als Subjekte definiert werden, die man vernichten muss.</p><p>Seltsam, dass sich heute kaum jemand mehr daran erinnert, wie vor nur drei Monaten in vielen westlichen Zeitungen Artikel erschienen sind, in denen von Israel als einer illiberalen Demokratie gesprochen wurde, nachdem Netanjahu die Rechte des Obersten Gerichtshofs ausgeweitet hatte, um ohne Widerstände durchregieren zu können.</p><p><b>Unser Traum ist zum Alptraum geworden</b></p><p>Jenseits von Netanjahu und Israel gibt es im Westen genug Demokratien, die ebenso über ein Legitimationsproblem verfügen. Ich frage also: Was ist dieser Westen, den wir verteidigen wollen? Wir kämpfen sicher nicht für jenen Westen, der auf den "Werten" der sogenannten "jüdisch-christlichen Wurzeln" basierte, die in der heutigen Gesellschaft weitgehend unterminiert werden. Worüber reden wir also?</p><p>Die Wahrheit ist, dass wir es nicht wissen. Oder besser gesagt, wir wissen, dass wir für einen Westen kämpfen, der sich als "demokratisch", als "beste aller möglichen Welten", als Garant für die Achtung der Menschenrechte legitimiert, ohne dass dies in Wahrheit der Fall wäre. In Wahrheit ist der Traum der allumfassenden Demokratisierung der Welt, ja der Belehrung der Welt zu Ende gegangen oder vielmehr noch: eigentlich zum Alptraum geworden. Wir wollen es einfach nicht wahrhaben, dass wir in Richtung einer multipolaren Welt gehen. Der alleinige Legitimierungsanspruch der westlichen Werte ist ausgeträumt.</p><p><b>Welche Zukunft verspricht uns unser Kampf?</b></p><p>Der Westen erkennt aber diese Veränderung, diese Multipolarität nicht an. Er verharrt in seinen blinden Flecken und geht davon aus, dass die westlichen Werte die einzig richtigen sind. Man könnte provokant sagen: Der Westen fühlt sich immer noch als der bessere Teil der Welt. Diese Idee hat die Geschichte des Westens tief geprägt und sich Seite an Seite mit dem "katholischen" Ideal des Universalismus entwickelt, mit dem Anspruch, eine Wahrheit zu vertreten, die grundsätzlich für alle gilt, um sich schließlich in einem euro-zentristischen Imperium zu verwirklichen.</p><p>Aber welche Art von Zukunft verspricht dieser Kampf um unsere Werte, um die Ausweitung unseres Westens, den wir auch heute noch verteidigen? Die Wahrheit ist: Unsere heutige Gesellschaft ist nichts mehr als das sterile Produkt eines weit verbreiteten Nihilismus, ein Spiegel der Entleerung jeglichen Wertes, Spiegel einer destruktiven Finanzwirtschaft, einer Technik mit dem alleinigen Zweck der Selbstoptimierung. Wofür kämpfen wir also?</p><p>ZITAT ENDE</p><p>Wer seine Gegner entmenschlicht ("menschliche Tiere"), vertritt ein <b>Menschenbild</b>, dass der im deutschen Grundgesetz verankerten Menschenwürde widerspricht. Daran ändert die aktuell beschworene <b>Staatsräson</b> der Bundesrepublik Deutschland ("Die Sicherheit Israels ist deutsche Staatsräson") nichts, ganz im Gegenteil: Das frühere → <a href="https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-junge-politik-lexikon/321175/staatsraeson/" target="_blank">Verständnis von Staatsräson</a> als staatliche "Vernunft", die sich über Rechte Einzelner hinwegsetzt, ist Geschichte. Heute richtet sich die Legitimation staatlichen Handelns nach der Verfassung. → <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html" target="_blank">Artikel 1 des Grundgesetzes</a> für die Bundesrepublik Deutschland lautet:</p><p></p><blockquote><p>(1) <b>Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.</b></p><p>(2) <b>Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.</b></p><p>(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.</p></blockquote><p></p><p>Dass die Sicherheit Israels heute als deutsche Staatsräson gilt, ist kein Freibrief für Missachtung von Menschenrechten und Völkerrecht in → <a href="https://nordberliner.blogspot.com/2023/10/naher-osten-ist-jetzt-nahes-fiasko.html" target="_blank">Palästina</a>. Sind die → "<a href="https://lostineu.eu/apokalypse-in-gaza-aber-deutschland-enthaelt-sich/" target="_blank">Werte des Westens</a>" unwiderruflich verschüttet unter Trümmern und Leichen?</p><p><br /></p><table align="center" cellpadding="0" cellspacing="0" class="tr-caption-container" style="margin-left: auto; margin-right: auto;"><tbody><tr><td style="text-align: center;"><a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhlK5VK032_ksDKwGqs-Z-Ir_mQbLs0q3kg-ALTIDyT6wc_173wXIeEKqghS3OJzZmHNnrOWbrJiZFjOOpXMzlecogGdijBZRogr0aQEZNsYK7NnBKEGV1heSv53Wucfs1NkM2sm9rulUU1WRb6zm0ijEveDPp7mLs9e2vm3DZ4aAKzbzQdQe1hasBFzCQ/s1007/gaza-2023-mai-oktober-2.jpg" style="margin-left: auto; margin-right: auto;"><img alt="Satellitenaufnahmen von Izbat Beit Hanun 1.5. und 21.10.2023" border="0" data-original-height="527" data-original-width="1007" height="209" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhlK5VK032_ksDKwGqs-Z-Ir_mQbLs0q3kg-ALTIDyT6wc_173wXIeEKqghS3OJzZmHNnrOWbrJiZFjOOpXMzlecogGdijBZRogr0aQEZNsYK7NnBKEGV1heSv53Wucfs1NkM2sm9rulUU1WRb6zm0ijEveDPp7mLs9e2vm3DZ4aAKzbzQdQe1hasBFzCQ/w400-h209/gaza-2023-mai-oktober-2.jpg" title="Satellitenaufnahmen von Izbat Beit Hanun 1.5. und 21.10.2023" width="400" /></a></td></tr><tr><td class="tr-caption" style="text-align: center;">Satellitenaufnahmen von Izbat Beit Hanun 1.5. und 21.10.2023</td></tr></tbody></table><br /><p><b>Update:</b></p><p>International Court of Justice, Den Haag: → <a href="https://www.icj-cij.org/case/192" target="_blank">Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip (South Africa v. Israel), Order of 26 January 2024</a></p><p>Berliner Zeitung vom 31.01.2024: → <a href="https://www.berliner-zeitung.de/politik-gesellschaft/geopolitik/christoph-heusgen-chef-der-muenchner-sicherheitskonferenz-haertere-gangart-gegenueber-israel-li.2182217" target="_blank">Chef der Münchner Sicherheitskonferenz: "Härtere Gangart gegenüber Israel" – Der Diplomat Christoph Heusgen verurteilt die Netanjahu-Politik scharf. Deutschland stehe in der Verantwortung, "das Kind beim Namen zu nennen"</a>.</p><p><br /></p>M-annhttp://www.blogger.com/profile/04753979010039989556noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2837326037037675144.post-58580036501570425232020-04-07T17:48:00.005+02:002020-10-21T12:06:41.097+02:00Financial Blocking und illegale Online-Casinos<h2>
Justitias Mühlen mahlen langsam – Zur Durchsetzung des Mitwirkungsverbots bei Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubten Glücksspielen </h2>
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<a href="http://reeckmann.de/reeckmann_m.html" target="_blank">RA Martin Reeckmann</a> hat in einer Anmerkung das aktuelle Urteil des Landgerichts Ulm vom 16.12.2019 zum gesetzlichen Mitwirkungsverbot bei Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubten Glücksspielen beleuchtet. Die Urteilsanmerkung ist in Heft 2.20 der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (<a href="http://www.zfwg.de/" target="_blank">ZfWG</a>) erschienen (ZfWG 2020, 179).<br />
Die vollständige Fassung der Urteilsanmerkung ist → <a href="http://reeckmann.de/pdf/Reeckmann_ZfWG_2020_171_179_LG_Ulm_Anmerkung.pdf" target="_blank">hier als PDF verfügbar (PDF, 250 KB)</a>.<br />
<br />
Hier ein Auszug aus dem Text:<br />
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<blockquote class="tr_bq">
Die Durchsetzung der gesetzlichen Rahmenbedingungen des öffentlichen Glücksspiels in Deutschland stößt seit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) auf Schwierigkeiten, von Beginn an zu besichtigen am Beispiel von unerlaubten Glücksspielen im Internet. Das gilt auch für das mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag eingeführte Verbot der Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubten Glücksspielen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GlüStV), das von der Zahlungsdienstewirtschaft erst ignoriert wurde und nun gerichtlich bekämpft wird. Nun liegt mit dem Urteil des LG Ulm vom 16.12.2019 erstmals eine gerichtliche Entscheidung vor, die die maßgeblichen Rechtsfragen einschließlich des Spielerschutzes umfassend in den Blick nimmt. ...</blockquote>
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M-annhttp://www.blogger.com/profile/04753979010039989556noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2837326037037675144.post-37679274791128822422019-03-07T23:57:00.001+01:002020-09-26T00:48:38.084+02:00Glücksspielstaatsvertrag: Konstruierte Wirklichkeit oder Problemlösung?<h4>
Wie findet man einen tragfähigen Konsens in der Glücksspielregulierung?</h4>
<br />
Von Dr. Simone Stölzel, Dr. Thomas Stölzel und <a href="http://reeckmann.de/reeckmann_m.html" target="_blank">Martin Reeckmann</a><br />
Die vollständige Fassung des Aufsatzes ist ➤ <a href="http://reeckmann.de/pdf/Stoelzel_Reeckmann_201903_Aufsatz.pdf" target="_blank">hier als PDF verfügbar (PDF, 200 KB)</a>.<br />
Hier ein Auszug:<br />
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Ein Wahrnehmungsproblem</h3>
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Seit dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 findet sich die Regulierung des Glücksspielwesens wiederkehrend auf der Tagesordnung von Ministerpräsidentenkonferenzen (MPK). Ein Ende des Diskussionsbedarfs scheint nicht in Sicht zu sein. Die wiederholte Beratung und Beschlussfassung ist allerdings nicht einer konstruktiven Lust am Diskurs geschuldet, sondern vielmehr einer Notlage.</div>
<div>
Es ist den Bundesländern seit dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2006 nicht gelungen, eine Sportwettenregulierung zu vereinbaren, die der Prüfung vor deutschen Gerichten und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) standhält und ein stabilisierendes Maß an Rechtsfrieden trägt. In der Zwischenzeit ist die Digitalisierung vieler Lebensbereiche vorangeschritten und hat – neben anderen für die Digitalisierung besonders geeigneten Märkten – auch den Glücksspielmarkt erfasst. Das ungebremste Wachstum der Umsätze mit Sportwetten und Online-Casinospielen (einschließlich Poker) hat ein Ausmaß erreicht, dass die Frage nach dem Nutzen der bisherigen Regulierung aufwirft. Doch schon das Anerkennen eines Vollzugsdefizits scheint nicht Konsens zu sein; erst recht ist die Wahl der vorzugswürdigen Regulierungsinstrumente, etwa ausnahmslose Verbote und Mengenbegrenzungen versus Gewerbefreiheit, umstritten.</div>
<div>
Unter dem Druck der Entwicklung besteht Einigkeit der Länder wohl nur noch in zwei Punkten, nämlich der Bewahrung des staatlichen Lotteriemonopols und dem Schutz der Spieler. Bereits hier haben wir es letztlich mit unklaren Punkten zu tun: Was ist mit dem Begriff Lotteriemonopol gemeint, und was ist daran aus welchen Gründen bewahrens- oder gar schützenswert? Was ist unter Spielerschutz zu verstehen, nämlich: Welche Spieler sind vor welchen Effekten mit welchen Mitteln zu schützen? Ohne eine nachvollziehbare Klärung dieser Fragen lässt sich ein tragfähiger Konsens in der Glücksspielregulierung nicht finden. </div>
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Fragen über Fragen</h3>
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Antworten auf die vorstehenden Fragen sollen hier nicht geliefert werden. Denn Fragen, zu denen sogleich Antworten mitgeliefert werden, verlieren ihre Kraft und behindern eher eine mögliche Änderung der eigenen Wahrnehmung des jeweiligen Problems. Stattdessen werden hier weitere Fragen vorgeschlagen, mit denen grundsätzliche Klärungen, Zielvorstellungen, bisherige Strategien, bestehende Erklärungsweisen, Einflussmöglichkeiten und Zukunftsfragen genauer in Augenschein genommen werden können. </div>
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Wege zu tragfähigen Antworten</h3>
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Mancher Leser mag hier Antworten vermissen, insbesondere die Lösung, den Vorschlag zur Glücksspielregulierung. Mancher Leser mag die Fragen für sich in seiner Rolle selbst beantworten. Es geht aber auch anders: Bei den hier dargestellten Fragen handelt sich um das erprobte Mittel der <i>systemischen Interventionstechnik</i>, um <i>zirkuläres Fragen</i>. Dabei wird, anders als beim linear kausalen Denken (das auf nachvollziehbare Ursachen-Wirkungsbeziehungen abzielt) "um die Ecke gefragt". Etwa so: "Was glauben Sie, denken unsere Wähler als Verbraucher über unsere Regulierung?"</div>
<div>
Dieses Mittel lässt sich auch für das Finden eines tragfähigen Konsenses in der Glücksspielregulierung gut nutzen. Letztlich könnte sich die Überprüfung bisheriger Perspektiven als hilfreich erweisen, um bei der Lösung des Regulierungsproblems weiter zu kommen. Ähnliches gilt für die Anwendung der von Dr. Simone Stölzel und Dr. Thomas Stölzel entwickelten und erprobten Trias <i>Selbstbesinnung </i>– <i>Selbstbestimmung </i>– <i>Selbstverantwortung</i>.</div>
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Download</h3>
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Der vorstehende Text ist ein Auszug aus:</div>
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Dr. Simone Stölzel, Dr. Thomas Stölzel, <a href="http://reeckmann.de/reeckmann_m.html" target="_blank">Martin Reeckmann</a><br />
<b>Glücksspielstaatsvertrag: Konstruierte Wirklichkeit oder Problemlösung?</b><br />
<b>Wie findet man einen tragfähigen Konsens in der Glücksspielregulierung?</b><br />
Berlin, März 2019</div>
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Die vollständige Fassung des Aufsatzes ist ➤ <a href="http://reeckmann.de/pdf/Stoelzel_Reeckmann_201903_Aufsatz.pdf" target="_blank">hier als PDF verfügbar (PDF, 200 KB)</a>.</div>
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M-annhttp://www.blogger.com/profile/04753979010039989556noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2837326037037675144.post-38759174897128599162017-12-07T15:30:00.003+01:002020-09-26T17:43:53.407+02:00EU-Kommission: Glücksspielregulierung bleibt nationale AngelegenheitDie Europäische Kommission hat heute offiziell mitgeteilt, dass sie alle Vertragsverletzungsverfahren gegen EU-Mitgliedstaaten betreffend Glücksspiel eingestellt hat. Das Gleiche gilt für die Behandlung diesbezüglicher Beschwerden.<br />
<br />
Die EU-Kommission weist in ihrer <a href="http://europa.eu/rapid/press-release_IP-17-5109_de.htm" target="_blank">Pressemitteilung vom 7.12.2017</a> auf ihre politischen Prioritäten hin und teilt deutlich mit, dass<br />
<blockquote class="tr_bq">
... es nicht zu den Schwerpunkten der Kommission [gehört], die Befugnisse, über die sie für Vertragsverletzungsverfahren verfügt, zur Förderung des EU-Binnenmarkts im Bereich von Online-Glücksspielen einzusetzen.</blockquote>
Weiter heißt es in der Pressemitteilung:<br />
<blockquote class="tr_bq">
"Auch im Lichte zahlreicher Urteile des Gerichtshofs der EU zu nationalen Glücksspielvorschriften vertritt die Kommission die Auffassung, dass Beschwerden gegen die Glücksspielbranche effizienter durch nationale Gerichte bearbeitet werden können."</blockquote>
Und genau so ist es: Die zahlreich vorliegenden EuGH-Urteile entscheiden nicht die Einzelfälle, sondern präsentieren stets "nur" die mehr oder weniger gleichbleibenden Prüfungsmaßstäbe, an Hand derer die nationalen Gerichte entscheiden sollen.<br />
<br />
Die jüngere Rechtsprechung des <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-027.html" target="_blank">Bundesverfassungsgerichts</a> und des <a href="http://www.bverwg.de/pm/2017/74" target="_blank">Bundesverwaltungsgerichts</a> sind bekannt.<br />
<br />
<ul>
<li>Damit sind die mehrjährigen und wiederholten Versuche von Glücksspielanbietern, die EU-Kommission für die Liberalisierung des Glücksspielmarktes zu instrumentalisieren, gescheitert.</li>
<li>Es ist zur Kenntnis zu nehmen, dass Glücksspielregulierung auf nationaler Ebene erfolgt.</li>
<li>Die bisherige Strategie vieler Glücksspielanbieter, eine Liberalisierung des Glücksspielmarktes unter Berufung auf EU-Grundfreiheiten (also Freiheitsrechte) zu erzwingen, ist aufgebraucht.</li>
<li>Die Stakeholder im Glücksspielwesen sollten vielmehr im offenen Diskurs Vorschläge für eine strikt am Verbraucherschutz orientierte Glücksspielregulierung für Deutschland entwickeln.</li>
</ul>
<br />
<br />M-annhttp://www.blogger.com/profile/04753979010039989556noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2837326037037675144.post-89061738598402579002017-10-10T18:34:00.001+02:002020-09-26T17:47:10.999+02:00Bundesverfassungsgericht: Glücksspiel unerwünscht?<b>Ein Vorschlag zum Perspektivwechsel statt bequemer Richterschelte</b><br />
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Von Martin Reeckmann<br />
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<i>Der Text ist erschienen in: Beiträge zum Glücksspielwesen, 3/2017, S. 15</i><br />
<br />
Die Glücksspielanbieter haben kein Glück mit dem Bundesverfassungsgericht – und sehen die Ursache mitunter in einer moralisierenden Bewertung des Glücksspiels durch das BVerfG. Festgemacht wird dies unter anderem an der Wertung des Glücksspiels als unerwünscht.[1] Aber trifft das aktuell zu?<br />
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<b>Erfolgsquote 2,3 Prozent</b><br />
<br />
Das BVerfG hat sich seit Beginn seiner Arbeit im September 1951 in rund 100 Verfahren mit dem Glücksspiel befasst – davon entfallen knapp 80 Prozent auf die Jahre seit der Jahrtausendwende. Anlass waren meist Verfassungsbeschwerden, mit denen die Verletzung von Grundrechten gerügt wurde. Generell haben nur wenig mehr als zwei Prozent aller Verfassungsbeschwerden Erfolg.[2] Das ist auch im Glücksspielwesen nicht anders, wie zuletzt der Spielhallen-Beschluss vom 7. März 2017 illustriert: Dort hat das BVerfG vier Verfassungsbeschwerden gegen das Spielhallenrecht der Länder Bayern, Berlin und Saarland abgewiesen und in keinem einzigen Punkt einen Verstoß des Spielhallenrechts gegen das höherrangige Grundgesetz erkannt.[3] Die bescheidene Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden gegen die Glücksspielgesetzgebung ist also statistisch nichts Besonderes. Eher stellt sich die Frage, weshalb Glücksspielanbieter annehmen, ihre Erfolgsquote könnte höher sein als im Durchschnitt ...<br />
<br />
Auch inhaltlich lohnt sich ein Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG, wobei hier vier Entscheidungen als herausragend betrachtet werden sollen: Die Spielbankenentscheidungen aus 1970 und 2000, das Sportwetten-Urteil aus 2006 und der bereits erwähnte Spielhallen-Beschluss vom März 2017.<br />
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<a name='more'></a><br />
<b>1. Spielbanken-Beschluss 1970</b><br />
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Die Einordnung des Spielbankenrechts als Wirtschaftsrecht des Bundes oder als Polizeirecht der Länder war Gegenstand in dem vom BVerfG am 18. März 1970[4] entschiedenen Verfahren. In jenem Beschluss findet sich eine deutliche Wertung von Spielbanken als unerwünscht. Im entscheidenden Absatz, der aus heutiger Sicht museal anmutet, heißt es wörtlich: „... der Betrieb einer Spielbank bleibt als an sich unerwünschte Tätigkeit generell nach dem Gesetz von 1868 verboten und wird nur aus besonderen Gründen im Einzelfall zugelassen.“ Eine Spielbank sei kein „Gebilde des wirtschaftlichen Lebens“ und ihr Betrieb keine wirtschaftliche Betätigung. Das Spielbankenrecht sei insgesamt Recht zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – und nicht Wirtschaftsrecht.[5]<br />
<br />
<b>2. Spielbanken-Beschluss 2000</b><br />
<br />
In dem vom BVerfG am 19. Juli 2000 behandelten Verfahren ging es um die Verstaatlichung eines privaten Spielbankenbetriebs, die in dem konkreten Fall unzulässig war.[6] In dieser Entscheidung hält Karlsruhe an seiner vorangegangenen Wertung im Ergebnis fest und stutzt zugleich den Schutz aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG): „Ein so weit gehender Grundrechtsschutz gilt jedoch nur für Berufe, die ihrer Art nach wie hinsichtlich der Möglichkeiten, den jeweiligen Beruf tatsächlich auch zu ergreifen, nicht durch atypische Besonderheiten gekennzeichnet sind. Um einen derartigen Beruf handelt es sich bei dem Beruf des Spielbankunternehmers nicht. Der Betrieb einer Spielbank ist eine an sich unerwünschte Tätigkeit ...“[7] Weiter ist die Rede von „Besonderheiten des Spielbanken'marktes'“ (Markt in Anführungszeichen!) und den „Eigentümlichkeiten des Gegenstandes der beruflichen Tätigkeit“.[8]<br />
<br />
Soweit das aleatorische Weltbild des Bundesverfassungsgerichts kurz vor der Jahrtausendwende. Wenige Jahre später zeichnet sich eine Änderung ab:<br />
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<b>3. Sportwetten-Urteil 2006</b><br />
<br />
In dem Urteil des BVerfG vom 28. März 2006[9] findet sich keine Wertung von Sportwetten als unerwünscht. Gegenstand des Verfahren war das staatsvertraglich angeordnete Sportwettenmonopol der Länder, das in der dem Urteil zugrundeliegenden Form unzulässig war. In dem Urteil wird klargestellt, dass es der Qualifizierung als Beruf im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG nicht entgegensteht, dass Tätigkeiten einfachgesetzlich verboten und dem Staat vorbehalten sind.[10] Vielmehr, so das BVerfG, kommt eine Begrenzung des Schutzbereichs von Art. 12 Abs. 1 GG in dem Sinne, dass dessen Gewährleistung von vornherein nur erlaubte Tätigkeiten umfasst, allenfalls hinsichtlich solcher Tätigkeiten in Betracht, die schon ihrem Wesen nach als verboten anzusehen sind, weil sie aufgrund ihrer Sozial- und Gemeinschaftsschädlichkeit schlechthin nicht am Schutz durch das Grundrecht der Berufsfreiheit teilhaben können.[11] Dies sei bei der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten durch private Wettunternehmen und der Vermittlung von Wetten nicht der Fall, auch wenn zur Begründung der ausschließlichen Zulassung eines staatlich verantworteten Wettangebots angeführt werde, dass die Ausnutzung der natürlichen Spiel- und Wettleidenschaft der Bevölkerung zu privaten und gewerblichen Gewinnzwecken sozial unerwünscht sei.[12] Hierzu konstatiert das BVerfG, dass die Rechtsordnung das Angebot von Sportwetten als erlaubte Betätigung kennt.[13] Das BVerfG hat zudem klargestellt, dass die Neuregelung des Sportwettenrechts auch durch den Bund erfolgen könne, der insoweit von seiner Gesetzgebungskompetenz beim Recht der Wirtschaft (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) keinen Gebrauch gemacht hat.[14]<br />
<br />
<b>4. Spielhallen-Beschluss 2017</b><br />
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Auch die jüngste Entscheidung zum Glücksspielrecht, der Beschluss des BVerfG vom 7. März 2017 zum Recht der Spielhallen, enthält kein „unerwünscht“. Vielmehr begründet das BVerfG eine geringere Vertrauensschutzwürdigkeit mit dem Spannungsverhältnis des Spielhallenbetriebs zur Suchtbekämpfung. In dem Verfahren ging es um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Spielhallenrechts der Länder, die umfassend bejaht worden ist.[15] Das BVerfG betont zunächst, dass ohnehin kein Vertrauen darauf bestehen kann, dass eine günstige Regelung unverändert bleibt. Weder die Gesetzgeber noch die zuständigen Behörden hätten die Spielhallenbetreiber zu bestimmten Dispositionen veranlasst, diese seien vielmehr auf eigenes unternehmerisches Risiko erfolgt. Deshalb war die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in den Fortbestand der gesetzlichen Regelung und der erteilten Erlaubnisse nach § 33i GewO spätestens mit dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28. Oktober 2011 beseitigt.[16]<br />
<br />
Diese Erwägungen sind weit entfernt von einer stigmatisierenden Einordnung des Betriebs von Spielhallen. Allerdings macht das BVerfG auch deutlich, dass die Besonderheiten des Glücksspiel- und insbesondere des Spielhallensektors zur Folge haben, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Schutz getätigter Investitionen nicht in gleichem Maße verlangt wie in anderen Wirtschaftsbereichen. Bei Spielhallen handele es sich um Gewerbebetriebe, die von vornherein einen besonderen sozialen Bezug aufweisen, da auch bei Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften die Möglichkeit bestehe, dass spielsüchtige und spielsuchtgefährdete Spieler Spielhallen aufsuchen. Der Betrieb von Spielhallen steht, so das BVerfG, damit stets in einem Spannungsverhältnis zur Suchtbekämpfung.[17] Hierin liegt keine moralisierende Zuschreibung von Geringwertigkeit, sondern die Benennung eines Faktum.<br />
<br />
<b>Die Moral von der Geschichte</b><br />
<br />
In seinen zwei Judikaten zu Spielbanken, beide datierend vom letzten Drittel des 20. Jahrhunderts, hat das BVerfG das Glücksspiel jedenfalls in Spielbanken ausdrücklich als unerwünscht gebrandmarkt und einhergehend damit das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit und die Existenz eines entsprechenden Marktes verneint. Schon wenige Jahre später und nach einer signifikanten Zunahme des Glücksspielmarktes ebenso wie der begleitenden juristischen Auseinandersetzungen hat sich das BVerfG derartiger Wertungen – jedenfalls für Sportwetten – enthalten und sich vielmehr auf Wertungswidersprüche bezogen, die das Spannungsverhältnis von (dort: staatlichem) Wettbetrieb und Spielsuchtprävention betreffen. Im jüngsten Judikat betreffend Spielhallen ist das dortige, parallel laufende Spannungsverhältnis deutlich formuliert.<br />
<br />
Ein Spannungsverhältnis zwischen Spielhallenbetrieb und Suchtbekämpfung kann nicht glaubwürdig negiert werden; es gibt solche Spannungsverhältnisse bei allen Glücksspielanbietern ebenso wie bei Regulierern, wie die klare Wertung des BVerfG im Sportwetten-Urteil zu fiskalischen Interessen der Länder bei der Glücksspielregulierung gezeigt hat.[18] Es ist daher müßig, dem BVerfG moralisierende Wertungen zuzuschreiben. Erfolgversprechender dürfte es sein, die notwendigen inhaltlichen Anforderungen an eine nachhaltige Glücksspielregulierung so zu erarbeiten, dass die unbestreitbaren konkurrierenden Interessen aller Beteiligten transparent behandelt werden, und zwar idealerweise nicht nur per Deklaration, sondern auch durch reflektierte, aufeinander bezogene und faktenbasierte Debattenbeiträge.<br />
<br />
________<br />
<br />
[1] Z. B.: Tonio Gas, Gemeinwohl und
Individualfreiheit im nationalen Recht und Völkerrecht, Hamburg
2012, dort der Abschnitt "Grundrechtsrelativierungen und
-modifizierungen bei 'Unerwünschtem': Die Glücksspiel- und
Sportwettenproblematik als Gemeinwohlthema", S. 25 bis 37<br />
[2] Seit 1951 nur 2,3 %! S. BVerfG, Verfahren seit 7.9.1951 bis 31.12.2016, <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresstatistiken/2016/statistik_2016.html" target="_blank">http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresstatistiken/2016/statistik_2016.html</a>, Zugriff vom 25.8.2017<br />
[3] BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a.<br />
[4] BVerfG, Beschl. v. 18.3.1970, 2 BvO 1/65 - Spielbanken<br />
[5] BVerfG, Beschl. v. 18.3.1970, 2 BvO 1/65, Rn. 104, 107<br />
[6] BVerfG, Beschl. v. 19.7.2000, 1 BvR 539/96 - Spielbanken<br />
[7] BVerfG, Beschl. v. 19.7.2000, 1 BvR 539/96, Rn. 72<br />
[8] BVerfG, Beschl. v. 19.7.2000, 1 BvR 539/96, Rn. 73<br />
[9] BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01 - Sportwetten<br />
[10] BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 82<br />
[11] BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 83<br />
[12] BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 84<br />
[13] BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 85<br />
[14] BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, Rn. 155<br />
[15] BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13 - Spielhallen<br />
[16] BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., Rn. 199<br />
[17] BVerfG, Beschl. v. 7.3.2017, 1 BvR 1314/12 u.a., Rn. 190<br />
[18] BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01, Rn.
123 f.<br />
<br />
<i>Der Text ist erschienen in: Beiträge zum Glücksspielwesen, 3/2017, S. 15</i><br />
<br />M-annhttp://www.blogger.com/profile/04753979010039989556noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2837326037037675144.post-63894527622057800462017-04-19T13:12:00.003+02:002020-09-26T17:55:45.718+02:00Spielhallenrecht ist verfassungskonform<br />
<b>Im Osten und Westen nichts Neues – Spielhallenrecht besteht Prüfung vor dem BVerwG</b><br />
<br />
Unter dieser Überschrift hat <a href="http://reeckmann.de/reeckmann_m.html" target="_blank">RA Martin Reeckmann</a> in Heft 2.17 der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (<a href="http://online.ruw.de/suche/zfwg/" target="_blank">ZfWG</a>) eine Anmerkung zum <a href="http://www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=108" target="_blank">Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2016 (Az. 8 C 4.16)</a> veröffentlicht. Die Anmerkung wurde im März d. J. erstellt, als die erst am 11.4.2017 veröffentlichte <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-027.html" target="_blank">Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2017 (Az. 1 BvR 1314/12 u.a.)</a> zur Verfassungsmäßigkeit des Spielhallenrechts der Länder Bayern, Berlin und Saarland noch nicht bekannt war.<br />
<br />
Die in der Urteilsanmerkung von RA Reeckmann formulierte Einschätzung, dass Nichts darauf hindeutet, dass das Bundesverfassungsgericht bei den dort bereits vorliegenden Verfassungsbeschwerden zu einer grundsätzlich anderen Bewertung kommen wird als das Bundesverwaltungsgericht, ist in vollem Umfang bestätigt worden.<br />
<br />
Hier ein kurzer Auszug aus der Urteilsanmerkung:<br />
<br />
<blockquote>
Mit sechs Urteilen vom 16.12.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht die Vereinbarkeit des Spielhallenrechts der Länder Berlin und Rheinland-Pfalz mit Verfassungsrecht und Unionsrecht bejaht und dabei nicht geringste Zweifel an seinem Prüfungsergebnis erkennen lassen. Die verfassungsrechtliche Diskussion um die Reichweite der Gesetzgebungskompetenz für das „Recht der Spielhallen“ in Abgrenzung zu produktbezogenen Rechtsvorschriften und ihre konkrete Anwendung durch die Landesgesetzgeber ist damit höchstrichterlich geklärt. ...<br />
<br />
Mit dem vorliegenden höchstrichterlichen Urteil des BVerwG ist der fachgerichtliche Instanzenzug rechtskräftig abgeschlossen. Das schließt freilich nicht aus, dass die vollständig unterlegene Klägerin Verfassungsbeschwerde gegen die zu ihren Ungunsten ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen erheben wird, obwohl das Bundesverfassungsgericht alles andere als ein Superrevisionsgericht ist. Ob eine Verfassungsbeschwerde erhoben, zur Entscheidung angenommen und ggf. abweichend von der fachgerichtlichen Rechtsprechung entschieden wird, ist offen. Allerdings bestätigt die vorliegende fachgerichtliche und landesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung einhellig die Spielhallengesetze als kompatibel mit höherrangigem Recht. <b>Nichts deutet darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht bei den dort bereits vorliegenden Verfassungsbeschwerden zu einer grundsätzlich anderen Bewertung kommen wird.</b></blockquote>
<br />
Wie man sieht, sind realistische Prognosen zum Ausgang von höchstrichterlichen und verfassungsrichterlichen Judikaten möglich - wenn man sich auf Analysen statt <a href="http://reeckmann.blogspot.de/2017/04/automatenwirtschaft-komplett-gescheitert.html" target="_blank">Wunschdenken</a> stützt.<br />
<br />M-annhttp://www.blogger.com/profile/04753979010039989556noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2837326037037675144.post-50978319853068524592017-04-11T14:59:00.001+02:002019-04-07T23:09:52.110+02:00Automatenwirtschaft komplett gescheitert<b>Bundesverfassungsgericht bestätigt Spielhallenrecht der Länder</b><br />
<br />
"Ich sage voraus, dass es den Glücksspielstaatsvertrag 2014 nicht mehr geben wird. Wir haben bereits die besten Anwälte in ganz Deutschland auf die Sache angesetzt. Klagen laufen."<br />
<br />
So tönte Paul Gauselmann nach dem Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages, wie die <a href="http://www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/spieleautomatenhersteller-gauselmann-mit-illegalen-parteispenden-lebenswerk-verspielt/7133024.html" target="_blank">WirtschaftsWoche am 12.9.2012 berichtete</a>. Es hat sich wohl um die teuersten Anwälte gehandelt, aber nicht die besten. Denn das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden aus der Automatenwirtschaft gegen die Spielhallengesetzgebung in Berlin, Bayern und im Saarland durch <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-027.html" target="_blank">Beschluss vom 7.3.2017</a> in vollem Umfang zurückgewiesen (lediglich eine nachträgliche Ergänzung einer Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung im gesonderten Verfahren abgetrennt worden).<br />
<br />
Bereits seit den <a href="http://bundesverwaltungsgericht.de/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.php?jahr=2016&nr=108" target="_blank">Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2016</a> steht höchstrichterlich fest, dass die Spielhallengesetzgebung der Länder Berlin und Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß ist. Die nun vorliegende Bewertung der Spielhallengesetzgebung durch das Bundesverfassungsgericht sagt nichts anderes.<br />
<br />
<ul>
<li>Zur <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2017/bvg17-027.html" target="_blank">Pressemitteilung Nr. 27/2017 des BVerfG vom 11.4.2017</a></li>
<li>Zum <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/03/rs20170307_1bvr131412.html;jsessionid=7E995C99C607C4A4969272009BD07CDC.1_cid392" target="_blank">Beschluss des BVerfG vom 7.3.2017 (1 BvR 1314/12, 1 BvR 1874/13, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1630/12)</a></li>
</ul>
<div>
<br />
S. hierzu auch die <a href="http://reeckmann.blogspot.com/2017/04/spielhallenrecht-ist-verfassungskonform.html" target="_blank">Anmerkung von RA Martin Reeckmann in ZfWG 2017, 158</a> zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2016.<br />
<br /></div>
M-annhttp://www.blogger.com/profile/04753979010039989556noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2837326037037675144.post-15611707067474555012016-10-10T11:16:00.000+02:002019-04-08T23:07:34.939+02:00Glücksspiel und Mathematik Die Fachliteratur zum Glücksspiel behandelt meistens juristische und ökonomische sowie in jüngerer Zeit auch suchtwissenschaftliche Themen. Mathematische und technische Grundlagen des zufallsabhängigen Spiels um Geld finden demgegenüber kaum Beachtung, was manche Fehlvorstellung beim Umgang mit Glücksspielen erklären mag.<br />
<br />
Diese Lücke schließt das Buch <b><a href="http://www.dr-bronder.de/spiel-um-geld.html" target="_blank">Spiel, Zufall und Kommerz – Theorie und Praxis des Spiels um Geld zwischen Mathematik, Recht und Realität</a></b> von <a href="http://www.dr-bronder.de/spiel-um-geld.html" target="_blank">Dr. Thomas Bronder</a>, erschienen im Springer Verlag 2016 (ISBN 978-3-662-48828-7, eBook ISBN 978-3-662-48829-4).<br />
<br />
Das Buch wendet sich an alle, die mehr über Aufbau und Zusammenhänge des Spiels und seine rechtlichen und mathematischen Rahmenbedingungen wissen möchten. Mathematik, Recht und Technik sind in kaum einem anderen Gebiet so eng miteinander verflochten wie beim Spiel um Geld. Die mathematischen Grundlagen des Glücksspiels gelten im Übrigen in jeder Welt, sei es die reale oder die virtuelle. Es ist aus mathematischer Sicht bedeutungslos, ob ein Zufallsgenerator in Form programmierter Software in einen Glücksspielautomaten oder in einen Webserver für Online-Casinospiele implementiert ist.<br />
<br />
Im Zuge der Darstellung lernt der Leser eine Reihe von bekannten Phänomenen klarer einzuschätzen – und Irrtümer zu vermeiden. So werden unter anderem die Unterschiede zwischen Skat und Poker herausgearbeitet. Deutlich wird auch, dass Poker aus mathematischer Sicht stets Glücksspiel ist, was auch für Turnierpoker gilt. Keinen Zweifel hat der Autor zudem an der Einordnung des Spiels an Geldspielautomaten (auch bei geringen Einsätzen) als Glücksspiel. Auktionen und der Handel an der Börse stellen zwar Spiele mit Zufallseinflüssen dar, gelten aber – in Übereinstimmung mit der Spieltheorie – rechtlich nicht als Glücksspiel, wenn sie für alle Beteiligte einem wirtschaftlichen Zweck dienen. Andererseits gehen Börsenanalysten und Systemspieler nach dem gleichen System vor: Sie sehen Muster und können alles genau erklären – im Nachhinein. Erfolgreiche Systemspiele existieren nicht; erfolgreich ist allenfalls der Verkauf von Büchern über sie. Anschaulich sind die Anforderungen an Zufallsgeneratoren, deren Vormarsch als programmierte Software in Geräten und im Internet unaufhaltsam ist. Und schließlich macht das Verständnis der mathematischen Gesetzmäßigkeiten des Glücksspiels dem Leser deutlich, dass sich Glücksspiele unter idealtypischen Bedingungen einschließlich regelkonformer Spielteilnahme nicht zur Geldwäsche durch Spieler eignen.<br />
<br />
Nebenbei werden auch die wechselseitigen historischen Bezüge zwischen Glücksspiel und Mathematik deutlich, beginnend spätestens im 16. Jahrhundert mit dem Aufkommen von Würfelspielen, die Gegenstand mathematischer Werke in der Renaissance auf der Grundlage von Übersetzungen arabischer Werke waren. Die im 17. Jahrhundert verbreiten Kartenspiele und Lotterien haben mathematische Verfahren zu Berechnung von Chancen (Kombinatorik) befördert. Um 1700 hat Jacob Bernoulli, Begründer der mathematischen Stochastik, das Gesetz der großen Zahl gefunden und anhand des Münzwurfs und der einfachen Chancen beim Roulette mathematisch bewiesen. Das Gesetz der großen Zahl bildet seither die theoretische Basis für Versicherungen und Rentenzahlungen, aber auch zur Konstruktion beliebiger Spielregeln und Gewinnpläne von Lotterien, Buchmacherwetten und anderen Glücksspielen. Im Zeitalter der Aufklärung wurde parallel zum Aufkommen des Roulette die Wahrscheinlichkeitstheorie entwickelt, ausgebaut in den 1930er Jahren als exakte axiomatische Wahrscheinlichkeitstheorie. In den 1920er Jahren entstand die Spieltheorie, die heute breite Anwendung als Entscheidungstheorie vornehmlich in der Ökonomie, aber auch in Politik und Soziologie findet. Ende der 1950er Jahre wurde erstmals auf Rechnern die Monte-Carlo-Methode angewendet – für theoretische Voraussagen bei der Entwicklung der Wasserstoffbombe –, basierend auf Permanenzen eines Roulettekessels des Casino Monte Carlo. Zufallsgeneratoren werden heutzutage genutzt für Klimasimulationen, Kryptologie und zur Hochrechnung etwa von Wahlergebnissen. Die Beschäftigung mit Gesellschaftsspielen und Glücksspielen hat die Mathematik befruchtet.<br />
<br />
Hinweis:<br />
Der vorstehende Text ist einer Buchbesprechung von RA Martin Reeckmann entnommen. Die Rezension ist in Heft 3/4.16 der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) erschienen (ZfWG 2016, 281) und <a href="http://www.dr-bronder.de/files/ZfWG-3_4-2016,-Rezension-Thomas-Bronder.pdf" target="_blank">auf der Webseite von Dr. Bronder als PDF verfügbar</a>.<br />
<br />
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<b>Zur Rezeption des EuGH-Urteils in der Rechtssache Ince</b><br />
<br />
Von Martin Reeckmann<br />
<br />
<i>Der Text ist erschienen in: Beiträge zum Glücksspielwesen, 1/2016, S. 4</i><br />
<br />
Im deutschen Glücksspielwesen ist spätestens seit dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 [1] ein wiederkehrender Effekt zu besichtigen, der stets wie ein Ritual anmutet: Binnen weniger Stunden nach Bekanntwerden einer höchstrichterlichen Entscheidung werden Verlautbarungen unterschiedlichster Stakeholder des Glücksspielwesens veröffentlicht, die sich widersprechende Interpretationen der betreffenden Entscheidung feilbieten. Das jüngste Beispiel bietet das aktuelle Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 4. Februar 2016 in der Rechtssache Ince [2] - immerhin die fünfte Entscheidung des EuGH zum deutschen Glücksspielrecht. Die amtliche Pressemitteilung des EuGH [3] fand sofort auf ISA-GUIDE [4], gewissermaßen dem schwarzen Brett der Glücksspielbranche, Verbreitung und wurde dort noch am selben Tage von sieben Stakeholdern kommentiert. Die Statements bieten eine faszinierende Bandbreite von Lesarten des Richterspruchs; einige stehen deutlich für die Redensart, dass Schönheit im Auge des Betrachters liegt. Dabei scheint mancher Betrachter mit Blindheit geschlagen.<br />
<br />
Ausgangspunkt der Betrachtung ist das Urteil des EuGH, der feststellt, dass die Sportwetten-Experimentierklausel des § 10a des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages die Unvereinbarkeit des vormaligen Staatsmonopols mit dem freien Dienstleistungsverkehr nicht behoben hat, soweit die alte Regelung unter Berücksichtigung dessen, dass keine Konzessionen erteilt wurden und dass die staatlichen Veranstalter weiterhin Sportwetten veranstalten können, trotz des Inkrafttretens der Reform von 2012 in der Praxis weiter Bestand hat. Dieses Judikat des EuGH kann keinen verständigen Beobachter verwundern, der die vorhergehende Rechtsprechung des EuGH in seinen Urteilen vom 8. September 2010 [5], der nachfolgenden Bewertung durch das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 24. November 2010 [6] und schließlich den unanfechtbaren Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2015 [7] in den Blick nimmt. In der Zusammenschau dieser Gerichtsentscheidungen ergibt sich, dass die Länder mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag von 2011 das im Glücksspielstaatsvertrag von 2007 noch enthaltene, aber unionsrechtswidrige Sportwettenmonopol zwar mit der Sportwetten-Experimentierklausel korrigieren wollten, an dieser Aufgabe aber auf halbem Wege gescheitert sind, weil privaten Anbietern bis heute keine Erlaubnis erteilt werden konnte, während das staatliche Oddset mit einem inzwischen marginalisierten Marktanteil als einziges Sportwettenangebot behördlich erlaubt ist im Sinne des § 284 StGB. Es gilt 2016 wie schon 2010 der Anwendungsvorrang des Unionsrechts mit der Konsequenz, dass ihm entgegenstehendes nationales Recht nicht angewendet werden kann – einschließlich strafrechtlicher Sanktionsandrohungen.<br />
<br />
Dieser eigentlich klare Befund hat zwei staatliche Landeslotterieunternehmen nicht davon abgehalten, wörtlich von einer Bestätigung des nationalen Rechts zu sprechen. So wertet Lotto Baden-Württemberg die Entscheidung als klare Bestätigung für den geänderten Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer; der bestehende Glücksspielstaatsvertrag werde seitens des EuGH nicht beanstandet. [8] Ins selbe Propagandahorn stößt Lotto Hamburg, derzeit Federführer im Deutschen Lotto- und Totoblock, mit der Ansicht, dass der EuGH die Europarechtskonformität der Experimentierklausel für 20 Sportwettenlizenzen bestätigt habe, was vor allem für das Verfahren zur Vergabe der 20 Sportwettenkonzessionen gelte. [9] Den Versuch, sich durch das Über-den-Kopf-ziehen einer Decke zu verstecken, kennt man eigentlich nur von Kindern, die noch nicht verstanden haben, dass man auch dann gesehen wird, wenn man selber nichts mehr sieht.<br />
<br />
Am entgegengesetzten Ende des Interpretationsspektrums meinen zwei für einen lokalen und temporären Sonderweg der Glücksspielregulierung bekannte Landespolitiker aus dem hohen Norden der Republik, dass vom staatlichen Glücksspielmonopol nach diesem Urteil endgültig nur noch die gut dotierten Versorgungsposten im Lottoblock übrig seien. Mit diesem EuGH-Urteil sei das „Machwerk“ Glücksspielstaatsvertrag endgültig erledigt – schon heute halte sich niemand mehr daran. [10] Die beiden Interessenvertreter der Internetwirtschaft irren sich: Alle standortgebundenen Glücksspielanbieter mit klarer aufsichtsbehördlicher Zugriffsnähe halten sich an die Vorgaben des GlüStV. Das gilt leider nicht für das als „wirkungsvoll“ bezeichnete Sonderrecht des Nordens, denn wie einem Beschluss des Finanzgerichts Schleswig-Holstein vom 17. September 2015 [11] zu entnehmen ist, hat der dort vergeblich um Rechtsschutz nachsuchende Anbieter von Online-Glücksspielen seine Produkte entgegen den Kieler Vorgaben bundesweit angeboten – ungehindert von der dortigen Glücksspielaufsicht.<br />
<br />
Eigentümlich auch die Einschätzung der Automatenwirtschaft, die dem Urteil die Auslösung eines Domino-Effekts andichtet, der auch die anderen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages ins Wanken bringe und sogar gänzlich kippen werde. Folgerichtig mahnt Die Deutsche Automatenwirtschaft eine Kurskorrektur in den Spielhallengesetzen an. [12] Hier ist der Wunsch der Vater des Gedankens – verständlich angesichts des bevorstehenden Auslaufens der fünfjährigen Übergangsfristen für die Spielhallengesetzgebung der Länder in diesem und im nächsten Jahr. Allerdings bleibt das Ziel einer sichtbaren Zurückdrängung der Spielhallen nach deren jahrelanger Expansion in Kommunen und Ländern auch dann legitim, wenn man eine Glücksspielregulierung fordert, die nicht mehr auf quantitative Angebotsbegrenzungen, sondern auf die Verbesserung der Qualität in allen Spielangeboten setzt.<br />
<br />
Hohe qualitative anstatt quantitativer Marktzugangsbeschränkungen hält zutreffend auch der Deutsche Sportwettenverband für erforderlich. Nicht nur das seit vier Jahren ergebnislos laufende Sportwettenkonzessionsverfahren sei hinfällig, sondern die gesamte gesetzliche Grundlage für Glücksspiele in Deutschland sei reformbedürftig. Zudem müssten die Zuständigkeiten der Länder in der Regulierung und im Vollzug neu geregelt werden. [13]<br />
<br />
Die oben skizzierten Statements zum Ince-Urteil des EuGH markieren das Dilemma der Glücksspielregulierung in Deutschland: Die bisher ins Werk gesetzten Staatsverträge – und der vierte kommt alsbald als kleine Reparaturausgabe – arbeiten sich mit schwindendem Erfolg an der Verteidigung des Sportwettenmonopols ab, dass stets eine Fiktion war. "Glücksspielmonopol gekippt" hieß es bereits nach den oben schon erwähnten Urteilen des EuGH vom 8. September 2010. Indes hat ein Glücksspielmonopol in Deutschland nie existiert, weder für Lotterien noch für Spielbanken oder Wetten. Gekippt ist denn auch kein Monopol, sondern der Irrtum über seine mögliche Rechtfertigung. Im Zentrum steht das allseits bekannte staatliche Lotto "6 aus 49", dass die Glücksspielkultur in Deutschland prägt wie kein anderes Angebot: Nur zwei Ziehungen pro Woche und eine niedrige Ausschüttungsquote von 50 Prozent als Preis der Gemeinwohlorientierung kennzeichnen ein Glücksspielprodukt, das vom sicherheitsorientierten deutschen Publikum in rund 22.000 Annahmestellen nachgefragt wird wie kein anderes Glücksspiel – das Sparbuch lässt grüßen. Zur Verteidigung dieser soziokulturellen Typik des deutschen Glücksspielmarkts wurde das konsensual gewachsene Lottomonopol zum Sportwettenmonopol und schließlich zum Glücksspielmonopol mit quantitativen und prohibitiven Grenzen aufgeblasen, dessen fehlende Überzeugungskraft immer mehr hervortritt. So verbietet der Glücksspielstaatsvertrag seit 2008 ausnahmslos alle Casinospiele im Internet. In der Realität betrug der Markt für illegale Online-Casinospiele 2014 (Bruttospielertrag: 884 Millionen Euro) bereits 174 Prozent des legalen Spielbankenmarktes (Bruttospielertrag: 508 Millionen Euro). [14] Wie diese Zahlen anschaulich zeigen, stellt ein schlichtes Verbot, das nur auf dem Papier steht, eben keine Regulierung dar. Den Ländern fehlt unverändert ein zukunftsfähiges Konzept für die Regulierung des Glücksspiels, das sich am Verbraucherschutz orientiert und eine effektive Aufsicht ermöglicht.<br />
<br />
Mit Ritualen ist weder den Glücksspielanbietern noch den Verbrauchern gedient. Vielmehr sollte die seit jeher zersplitterte Glücksspielregulierung in Deutschland durch eine an hohen Qualitätsstandards und aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Spielerschutz orientierte Gestaltung des gesamten Glücksspielmarktes verbessert werden. Das Ziel lautet, einen<br />
<ul>
<li>politisch und administrativ anwendbaren,</li>
<li>juristisch und wissenschaftlich belastbaren,</li>
<li>von maßgeblichen Vertretern aller Glücksspielanbieter, der Wissenschaft, Suchthilfe, –therapie und Politik gemeinsam getragenen,</li>
<li>alle Glücksspielangebote umfassenden und </li>
<li>konsequent an einem effektiven Verbraucherschutz orientierten</li>
</ul>
Regulierungsentwurf zu entwickeln, ohne soziokulturelle Besonderheiten überheblich als musealen Ballast über Bord zu werfen.
<br />
<br />
_________________<br />
[1] BVerfG, Urt. v. 28.3.2006, 1 BvR1054/01 = BVerfGE 115, 276<br />
[2] EuGH, Urt. v. 4.2.2016, Rs. C-336/14<br />
[3] EuGH, Pressemitteilung Nr. 10/16 vom 4.2.2016<br />
[4] http://www.isa-guide.de<br />
[5] EuGH, Urt. v. 8.9.2010, Rs. C-409/06 <i>Winner Wetter</i>, C-316/07 <i>Stoß u.a.</i>, C-46/08 <i>Carmen Media</i><br />
[6] BVerwG, Urt. v. 24.11.2010, 8 C 13/09, 8 C 14/09, 8 C 15/09<br />
[7] VGH Hessen, Beschl. v. 16.10.2015, 8 B 1028/15<br />
[8] http://www.isa-guide.de/isa-gaming/articles/142861.html<br />
[9] http://www.isa-guide.de/isa-gaming/articles/142887.html<br />
[10] http://www.isa-guide.de/isa-gaming/articles/142864.html<br />
[11] FG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17.9.2015, 5 V 242/14<br />
[12] http://www.isa-guide.de/isa-gaming/articles/142879.html<br />
[13] http://www.isa-guide.de/isa-law/articles/142857.html<br />
[14] Jahresreport 2014 der Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder. Der deutsche Glücksspielmarkt 2014 – Eine ökonomische Darstellung,
vom 22.12.2015<br />
<br />
M-annhttp://www.blogger.com/profile/04753979010039989556noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2837326037037675144.post-36008664497464530672015-05-05T15:20:00.002+02:002020-09-28T23:22:48.168+02:00Illegales Glücksspiel – Forschungs- und Handlungsbedarf<br />
<a href="http://reeckmann.de/reeckmann_m.html" target="_blank">RA Martin Reeckmann</a> hat in einem Fachaufsatz den Forschungs- und Handlungsbedarf beim illegalen Glücksspiel untersucht. Behandelt werden der Begriff des illegalen Glücksspiels, die Abgrenzung zu anderen Fallgruppen, Ausmaß und Charakter des illegalen Glücksspiels und die Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. Der Aufsatz ist in Heft 2.15 der Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (<a href="http://www.zfwg.de/" target="_blank">ZfWG</a>) erschienen und steht <a href="http://reeckmann.de/pdf/Reeckmann_ZfWG_2015_106_Illegales_Gluecksspiel.pdf" target="_blank">hier zum Download</a> bereit.<br />
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<b>Einleitung des Aufsatzes:</b><br />
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Das illegale Glücksspiel soll – auch, aber nicht nur – aus Gründen des Verbraucherschutzes bekämpft und die dortige Spielnachfrage hin zu legalen und beaufsichtigten Glücksspielen kanalisiert werden. Die Kanalisierung ist gemäß § 1 S. 1 Nr. 2 GlüStV ein erklärtes Regulierungsziel und als solches überwiegend akzeptiert. Strittig ist allerdings unverändert der beste Weg der Kanalisierung. In der Diskussion hierzu fällt auf, dass eine Begriffsbestimmung und klare Angaben zu Art und Ausmaß des illegalen Glücksspiels bislang fehlen. Der vorliegende Aufsatz gibt Hinweise zur Annäherung an eine evidenzbasierte Erfassung des Phänomens "illegales Glücksspiel".<br />
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<b>Fazit des Aufsatzes:</b><br />
<br />
<ol>
<li>Aus rechtlicher Sicht kann der Begriff des illegalen Glücksspiel als ausreichend geklärt angesehen werden; das illegale Glücksspiel entspricht dem unerlaubten Glücksspiel, für das keine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann.</li>
<li>Auch der Begriff des Graumarkts kann als ausreichend geklärt angesehen werden. Hierzu hat die EU-Kommission Fallgestaltungen berücksichtigt, bei denen der Glücksspielanbieter mit Sitz im Ausland zwar dort, aber nicht im Zielland seiner Angebotstätigkeit über eine entsprechende Erlaubnis verfügt.</li>
<li>Die unter 2. angesprochenen Fallgruppen dürften einen großen Teil der in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ausgewiesenen Verfahren wegen Verstoßes gegen die §§ 284, 285 und 287 StGB ausmachen.</li>
<li>Die unter 2. angesprochenen Fallgruppen sind jedenfalls dann nicht als illegales Glücksspiel anzusehen, wenn die nationale Rechtslage eine Erlaubniserteilung in unionsrechtswidriger Weise ausschließt.</li>
<li>Der Umfang des illegalen Glücksspiels ist bislang nicht ausreichend erforscht. Es fehlen nachvollziehbare und belastbare Daten zum Ausmaß des schwarzen Internet-Casinomarkts. Die Untersuchungsergebnisse unabhängiger Einrichtungen sind zu veröffentlichen.</li>
<li>Es sind derzeit keine Arbeiten verfügbar, in denen die Korrelation zwischen Umfang des unerlaubten Glücksspiels (Produkte, Vertrieb, Umsätze) und Kanalisierungseffekt belastbar dargelegt wird. Umgekehrt ist auch ein Zusammenhang von erlaubten Glücksspielen und Kanalisierung bislang nicht ausreichend untersucht worden. </li>
<li>Angesichts des Ausmaßes und des mehrjährigen Wachstums des Schwarzmarkts für Glücksspiele muss von einem gravierenden Vollzugsdefizit des Glücksspielrechts gesprochen werden. Ursächlich sind Fehlentscheidungen bei der Normierung des Glücksspielrechts und bei der Organisation und Durchführung des Verwaltungsvollzugs. Insgesamt steht die Legitimation der bestehenden Normierung des Glücksspiels ernsthaft in Frage, da sich der GlüStV in legitimationsrelevanten Teilen als wirkungslos erweist.</li>
</ol>
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<br />M-annhttp://www.blogger.com/profile/04753979010039989556noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2837326037037675144.post-55424418912859275222015-02-27T11:23:00.001+01:002023-06-02T14:38:47.503+02:00Glücksspiel und Verbraucherschutz<b><br /></b>
<b>
Glücksspielregulierung bundesweit gescheitert – Paradigmenwechsel unumgänglich – Verbraucherschutz als Grundlage eines neuen Regulierungskonzepts</b><br />
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<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjOBHBArvgxIMA16Oy1Dlfl_HeMJvHNInhfmBTwnWZeqHhzK08wdapHIIZx-SdeMzlL_-J92tasS-bM6VtjtLN2W6koHzpEMrUqw3IQjel2hkpdwvI7hrU3CDYRCI4yBJqJkqt4DCfeVI8/s1600/yellowpapergluecksspiel-212x300.jpg" style="clear: right; float: right; margin-bottom: 1em; margin-left: 1em;"><img border="0" data-original-height="300" data-original-width="212" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEjOBHBArvgxIMA16Oy1Dlfl_HeMJvHNInhfmBTwnWZeqHhzK08wdapHIIZx-SdeMzlL_-J92tasS-bM6VtjtLN2W6koHzpEMrUqw3IQjel2hkpdwvI7hrU3CDYRCI4yBJqJkqt4DCfeVI8/s1600/yellowpapergluecksspiel-212x300.jpg" /></a>Die europäische Medienplattform EurActiv hat in ihrer Publikationsreihe YellowPaper einen Sammelband zum Thema Glücksspiel und Verbraucherschutz herausgegeben. In dem jeweils in deutscher und englischer Sprache erschienenen Dossier, das in Kooperation mit dem Bundesverband privater Spielbanken (BupriS) und der Schmidt-Gruppe, einem Unternehmen der Unterhaltungsautomatenwirtschaft, entstand, kommen 17 namhafte Autoren über die Situation des Glücksspiels und der Glücksspielregulierung in Deutschland zu Wort. "Inhaltlich geht es", so Martin Reeckmann, BupriS-Vorsitzender, "um die Ablösung der bisherigen Glücksspielregulierung durch ein praxistaugliches, auf Verbraucherschutz beruhendes Konzept. Drei Glücksspielstaatsverträge in den vergangenen acht Jahren belegen eindrucksvoll, dass ein Paradigmenwechsel nötig ist, der die Glücksspielregulierung vom Kopf auf die Füße, das heißt den Spielerschutz in den Mittelpunkt stellt." Insgesamt verkörpert das YellowPaper eine neue Qualität der Information über die Glücksspielbranche. Robert Hess, Geschäftsführer der Spielstätten der Schmidt-Gruppe, betont: "Erstmals wird ein umfassendes Bild über große Teile der Glücksspielwirtschaft vermittelt und interessierten Entscheidern und Multiplikatoren aus allen gesellschaftlichen Bereichen ein umfassendes Arbeitsmaterial an die Hand gegeben. Das eröffnet auch den Diskussionen über die Glücksspielregulierung neue Möglichkeiten."<br />
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<b>
Neuorientierung auf Verbraucherschutz</b><br />
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Das Neue und Besondere der Beschäftigung mit dem Thema im YellowPaper ist die Fokussierung auf den Verbraucherschutz als Ausgangspunkt und Ziel der Glücksspielregulierung. Einen solchen verdeutlichen einige Autoren dadurch, dass konsequente Glücksspielregulierung die Kanalisierung der Spielnachfrage in seriöse, überschaubare und attraktive Angebote befördern wird. "Ziel", sagt Reeckmann als Vertreter der Spielbanken, "ist die Schaffung von Rahmenbedingungen, unter denen der beinahe ungehemmten Ausbreitung illegaler Glücksspielangebote endlich erfolgreich der Kampf angesagt werden kann. Das ist sowohl im Interesse der Verbraucher wie auch des Fiskus. Insoweit ist das YellowPaper auch ein Angebot an die politischen Entscheider, die bestehenden Regulierungsdefizite zu analysieren und den Verbraucherschutz als Dreh- und Angelpunkt für die Weiterentwicklung der Glücksspielregulierung zu etablieren."<br />
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<b>
Themenvielfalt</b><br />
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Das Themenspektrum der 17 Beiträge des YellowPapers "Glücksspiel und Verbraucherschutz" reicht von der Beschreibung der aktuellen Situation der Glücksspielbranche in Deutschland über die Auseinandersetzung mit den bisherigen Regulierungsversuchen bis zu ausführlichen Begründungen, dass Glücksspiel und Spielerschutz nur dann eine gemeinsame Zukunft haben, wenn es gelingt, die politischen Entscheider in Deutschland und Europa von der unabdingbaren Einheit von Glücksspiel und Verbraucherschutz zu überzeugen. Von dieser Einsicht und der entsprechenden regulatorischen Neuorientierung – das wird in der Broschüre an mehreren Stellen offenkundig – hängt die Zukunft der legalen Bereiche einer ganzen Branche ab.<br />
Die Autoren zeichnen sich durch langjährige Erfahrung in der Glücksspielbranche und ein tiefes Verständnis der Komplexität und Vielschichtigkeit der Thematik aus. Eine Vielzahl von ihnen gehört zu den Meinungsführern der Debatte um die Glücksspielregulierung in Deutschland, wodurch das vorliegende YellowPaper als Standardwerk für Glücksspiel in Deutschland gelten kann.<br />
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Das <b>YellowPaper "Glücksspiel und Verbraucherschutz"</b> ist <b>als PDF</b> verfügbar und kann über diesen Link heruntergeladen werden (7 MB): <b><a href="https://www.euractiv.com/wp-content/uploads/2015/02/yellowpapergluecksspiel.pdf" target="_blank">YellowPaper "Glücksspiel und Verbraucherschutz"</a></b><br />
<br />M-annhttp://www.blogger.com/profile/04753979010039989556noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2837326037037675144.post-48000149003586314222015-02-27T10:02:00.001+01:002023-06-02T14:40:02.274+02:00Es fehlt ein Regulierungskonzept<br />
<b>Gastbeitrag von Martin Reeckmann in: Euractiv YellowPaper "Glücksspiel und Verbraucherschutz", Februar 2015, S. 27</b><br />
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Beim Blick auf die Glücksspielregulierung in Europa und in Deutschland fällt auf: national und regional sind verschiedene Modelle zur Glücksspielregulierung in Kraft gesetzt worden. Auf dem Papier in Kraft gesetzt, aber faktisch kaum durchgesetzt. Ein besonders frappierendes Beispiel für das Versagen von Glücksspielregulierung bietet seit einigen Jahren der größte EU-Mitgliedstaat Deutschland. Deutschland hat in acht Jahren drei (!) Staatsverträge produziert, von denen die ersten beiden der höchstrichterlichen Prüfung nicht standgehalten haben.<br />
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<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhgn7KafkVnmZ0VQc4wIKiXcC6OHqb7cOesjpp53mcaMSIGSx80HfSewRWxmZTjQhvnlh38LSkuV-CJ3EWp0dbUGPd5xvjjJAbQFfEpDVcjs_vyd_VEVrIq8lofIc0MZf_6qGuVwqkwuVE/s1600/gastbeitrag-1-212-300.jpg" style="clear: right; float: right; margin-bottom: 1em; margin-left: 1em;"><img border="0" data-original-height="300" data-original-width="212" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEhgn7KafkVnmZ0VQc4wIKiXcC6OHqb7cOesjpp53mcaMSIGSx80HfSewRWxmZTjQhvnlh38LSkuV-CJ3EWp0dbUGPd5xvjjJAbQFfEpDVcjs_vyd_VEVrIq8lofIc0MZf_6qGuVwqkwuVE/s1600/gastbeitrag-1-212-300.jpg" /></a>Aktuell deutet einiges darauf hin, dass sich die deutschen Bundesländer auch mit dem jüngsten Glücksspielstaatsvertrag übernommen haben. Das zeigt zum Beispiel ein Blick auf die drei Bereiche, für die zentrale Zuständigkeiten geschaffen worden sind, nämlich die Vergabe von Sportwettenkonzessionen, die Errichtung einer zentralen Sperrdatei und das Unterbrechen der Zahlungswege bei nicht erlaubten Glücksspielen im Internet. Alle drei Aufgabenfelder sind entweder aus dem Zeitplan gelaufen oder haben noch keine belastbaren Ergebnisse vorzuweisen. Auch das Verbot von Casinospielen im Internet hat mit der Realität nichts zu tun. Angesichts des Ausmaßes und des mehrjährigen Wachstums des Schwarzmarkts für Glücksspiele muss von einem strukturellen Vollzugsdefizit des Glücksspielrechts in Deutschland gesprochen werden. Ursache dafür sind Fehlentscheidungen bei der Normierung des Glücksspielrechts und bei der Organisation und Durchführung des Verwaltungsvollzugs. Insgesamt steht die Legitimation der bestehenden Normierung des Glücksspiels ernsthaft in Frage.<br />
<br />
In Deutschland soll eine Vielzahl zersplitterter Behörden mit unzureichender Personal- und Sachausstattung eine kaum überschaubare und in ständiger Veränderung begriffene Palette von Glücksspielangeboten beaufsichtigen oder unterbinden. Die Aufsicht gelingt nur noch bei den standortgebundenen Glücksspielangeboten wie den Spielbanken mit ihrer traditionell höchsten Aufsichtsdichte. Auf die wenigen Spielbanken haben die Aufsichtsbehörden jederzeit Zugriff. Bei anderen Marktbereichen geschieht wenig, weniger, am wenigsten – bis hin zur faktischen Duldung des Rechtsbruchs wie etwa bei den grenzüberschreitenden Onlineglücksspielen, die in Deutschland weitgehend verboten sind.<br />
<br />
Was nützt ein Verbot, dass nur auf dem Papier steht? Es nutzt den Anbietern unerlaubter Glücksspiele, die mit leichter Hand und geringem Aufwand schnell zu Geld kommen. Den Verbrauchern, deren Informations- oder Schutzbedarf im Fokus stehen müsste und die stattdessen förmlich im Stich gelassen werden, nutzt es gar nicht. Dem Fiskus bekanntlich auch nicht.<br />
Ein weiteres Beispiel für die Fehlregulierung in Deutschland ist das Schutzinstrument der Spielersperre. Die 16 deutschen Bundesländer haben insgesamt sechs verschiedene Sperrsysteme beschlossen, davon fünf für den Marktbereich der Spielhallen. Die bundesweite Spielersperre wirkt auf die schutzsuchenden Spieler als lebenslanges Verbot der Teilnahme an Glücksspielen, abgestufte individuelle Vereinbarungen über den Umfang der Spielteilnahme sind kaum möglich. Umgekehrt wollen manche Spieler sich für alle Glücksspiele sperren lassen; hier fehlt es aber an einem übergreifenden Sperrsystem, das alle Glücksspiele umfasst und auch über Deutschland hinaus wirkt. Sichtbar wird hier vor allem das Fehlen eines Verbraucherschutzkonzepts.<br />
<br />
Wenn Gesetzgebung und Praxis so weit auseinanderklaffen wie derzeit in Deutschland und anderen Teilen Europas, müssen wir uns wieder über den Sinn von Glücksspielregulierung verständigen. Ziel der gesellschaftspolitischen Verständigung muss die Vereinbarung eines Regulierungskonzepts sein, aus dem der rechtliche Rahmen für Glücksspielangebote abgeleitet werden kann. Ein solches Konzept fehlt in Deutschland und in der EU. Das ist – neben dem schlecht organisierten Vollzug – die zweite Ursache des Problems.<br />
<br />
Auf dem Weg zu der notwendigen (die Not wendenden) gesellschaftspolitischen Verständigung muss ideologischer Ballast über Bord geworfen werden.<br />
<br />
<ol>
<li>Es gibt keinen Grund, Glücksspiele, Glücksspielanbieter und nicht zuletzt die Spieler zu stigmatisieren. Glücksspiel ist in unseren Gesellschaften in Europa nicht unerwünscht, sondern realer und normaler Bestandteil des Lebens. Alleine in Deutschland besteht eine massenhafte Nachfrage der Verbraucher etwa bei den staatlichen Lotterien (903 Mio. Spielaufträge im Jahr 2013) und bei den Spielbanken (5,8 Mio. Besuche in 2013). Die knappe Hälfte der Bevölkerung nimmt mindestens einmal jährlich am Glücksspiel teil – ohne jemals auch nur in die Nähe problematischen oder pathologischen Spielverhaltens zu geraten.</li>
<li>Glücksspiel macht nicht süchtig, genauso wenig wie jede andere Tätigkeit, die frei von toxischen Wirkungen ist. Aber Glücksspiel kann – wie Arbeit, Kaufen, Sport, Sex etc. – zur Sucht werden, wenn ein Glücksspielangebot von einer entsprechend disponierten Person zur Kompensation von krisenhaft erlebten Lebenslagen genutzt wird.</li>
<li>Bei jedem Glücksspielanbieter muss Prävention Chefsache sein – und nicht in die PR- Abteilung abgeschoben werden. Spielerschutz und Jugendschutz sind conditio sine qua non.</li>
</ol>
<br />
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEilgm6rQWLDmvG0_3u2Dy4o3InM2DYfzoif1PKEcPxfZMmxyT-_vBhS_Jc0W_-BVcgvtMCfWJgFB4GKCad1qLP7Yc-lV9xcww6JKRwpZXzfrOAWKGKPrZ7DvetIdTkreTVXJyzDVZ4ZyM8/s1600/gastbeitrag-2-212-300.jpg" style="clear: left; float: left; margin-bottom: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" data-original-height="300" data-original-width="212" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEilgm6rQWLDmvG0_3u2Dy4o3InM2DYfzoif1PKEcPxfZMmxyT-_vBhS_Jc0W_-BVcgvtMCfWJgFB4GKCad1qLP7Yc-lV9xcww6JKRwpZXzfrOAWKGKPrZ7DvetIdTkreTVXJyzDVZ4ZyM8/s1600/gastbeitrag-2-212-300.jpg" /></a>Regulierung besteht nicht nur aus Paragraphen, sondern auch und vor allem aus der faktischen Umsetzung der vereinbarten Regeln.<br />
<br />
Die Umsetzung obliegt den Glücksspielanbietern, die manipulationsfreie und nachfragegerechte Glücksspiele bereitstellen müssen, wirksam verzahnt mit Maßnahmen zur Prävention vor Glücksspielsucht. Universelle Prävention für die deutliche Mehrheit der unproblematischen (sozialen) Spieler, selektive Prävention für den kleinen Anteil problematischer Spieler und indizierte Prävention für die wenigen pathologischen Spieler, deren Sucht allerdings erhebliche Folgen haben kann. Daraus ergeben sich wachsende Anforderungen an die Glücksspielanbieter, die ihrer Verantwortung nicht ohne eine planbare Umsatzbasis gerecht werden können.<br />
<br />
Die Umsetzung obliegt aber auch den Behörden, die die zugelassenen Glücksspielanbieter beaufsichtigen und ihnen den Rücken von illegalen Wettbewerbern freihalten müssen. Ein von Kooperation statt Misstrauen geprägtes Verhältnis zwischen Glücksspielanbietern und Aufsicht entlastet letztere, während unerlaubten Glücksspielen mit unmissverständlicher staatlicher Repression begegnet werden muss.<br />
<br />
In etwa zehn Jahren werden die Digital Natives in Europa den Ton angeben, und dann wird sich der Fokus der Regulierung vom standortgebundenen Glücksspiel zum Glücksspiel im Internet verlagern. Dafür werden sich Deutschland und die EU rüsten müssen, wenn die nationalen und EU-Organe nicht weiterhin Zaungast sein und die Verbraucher im Stich lassen wollen, wie das derzeit etwa bei den im Internet-Glücksspiel dominierenden Sportwetten und Casinospielen der Fall ist.<br />
<br />
____<br />
<br /><div>Zur vollständigen Ausgabe des <b><a href="https://www.euractiv.com/wp-content/uploads/2015/02/yellowpapergluecksspiel.pdf" target="_blank">YellowPaper "Glückspiel und Verbraucherschutz"</a></b><br />
<ul></ul>
<br />
<br />
<br /></div>
M-annhttp://www.blogger.com/profile/04753979010039989556noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2837326037037675144.post-18740434840635478682014-04-22T12:22:00.000+02:002014-04-24T15:23:25.775+02:00Glücksspielstaatsvertrag: Es fehlt ein VerbraucherschutzkonzeptRechtsanwalt Martin Reeckmann hat in einem am Ostersonntag bei ISA-GUIDE erschienenen Interview als Ursache von Fehlentwicklungen bei der Glücksspielregulierung in Deutschland auf das Fehlen eines fundierten Verbraucherschutzkonzepts hingewiesen. Aus einem Verbraucherschutzkonzept wäre das Regulierungskonzept abzuleiten. <a href="http://www.isa-guide.de/isa-casinos/articles/111067.html" target="_blank">Das vollständige Interview ist bei ISA-GUIDE nachzulesen</a>. ISA-GUIDE zählt zu den größten europäischen Internetplattformen zum Thema Glücksspiel.M-annhttp://www.blogger.com/profile/04753979010039989556noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2837326037037675144.post-72604739861474402672011-06-13T15:16:00.011+02:002020-09-27T23:20:51.928+02:00Soziale Kosten des Glücksspiels in DeutschlandAuf Anregung von <a href="http://reeckmann.de/reeckmann_m.html">RA Martin Reeckmann</a>, Geschäftsführer des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland (BupriS), hat Prof. Tilman Becker, Leiter der Forschungsstelle Glücksspiel an der Universität Hohenheim, die Sozialen Kosten des Glücksspiels in Deutschland untersucht. Es handelt sich um die erste Studie, in der die sozialen Kosten des Glücksspiels in Deutschland nach den Standards der World Health Organisation (WHO) untersucht werden.<br />
<br />
Die Ergebnisse der Studie wurden im März 2011 auf dem jährlichen Symposium der Forschungsstelle Glücksspiel in Hohenheim vorgestellt. Eine ausführliche Darstellung ist in: Becker, T.: Soziale Kosten des Glücksspiels, Peter Lang-Verlag (derzeit im Druck) zu finden.<br />
<br />
<b>Wesentliche Ergebnisse</b> der Studie von Prof. Becker sind:<br />
<br />
Die sozialen Kosten des Glücksspiels in Deutschland betragen für das Jahr 2008 insgesamt <b>326 Mio. Euro</b>. In den Kosten sind auch die Aufwendungen für den <b>Spielerschutz </b>und für die Glücksspielsuchtprävention enthalten.<br />
<br />
Zum <b>Vergleich</b>: Die sozialen Kosten, die der Gesellschaft durch den <b>Tabak- und Alkoholkonsum</b> entstehen, liegen bei 20 bis 50 Mrd. Euro beim Tabakkonsum bzw. bei 20 bis 30 Mrd. Euro beim Alkoholkonsum - und sind damit etwa zweihundert mal größer.<br />
<br />
Die Studie unterscheidet bei der Berechnung der sozialen Kosten des Glücksspiels drei Gruppen von problematischen und pathologischen Spielern, nämlich<br />
<ol><li>die pathologischen Spieler, die sich in stationäre Behandlung begeben,</li>
<li>die pathologischen Spieler, die sich in ambulante Behandlung begeben, </li>
<li>die problematischen und pathologischen Spieler in der Bevölkerung, die sich nicht in Behandlung begeben. </li>
</ol>Die <b>direkten Kosten</b> betragen 152 Mio. Euro. Diese gliedern sich auf in Kosten für die stationäre Behandlung von pathologischen Glücksspielern in der Höhe von 17 Mio. Euro, Kosten für die ambulante Behandlung in der Höhe von 24 Mio. Euro, Kosten der Beschaffungskriminalität in der Höhe von 30 Mio. Euro, Kosten der Gerichte und der Strafverfolgung in der Höhe von 18 Mio. Euro, Verwaltungskosten für die Arbeitslosigkeit von 12 Mio. Euro, Kosten für Ehescheidungen von 16 Mio. Euro, Kosten für den Spielerschutz von 26 Mio. Euro und Kosten für Präventionsforschung von 9 Mio. Euro. Die Kosten der Schuldnerberatung liegen bei deutlich weniger als 1 Mio. Euro.<br />
<br />
Die <b>indirekten Kosten</b> betragen 174 Mio. Euro. Diese gliedern sich auf in Kosten, die durch den spielbedingten Verlust des Arbeitsplatzes entstehen in der Höhe von 85 Mio. Euro, Kosten durch krankheitsbedingte Fehlzeiten in der Höhe von 75 Mio. Euro und Kosten durch eine verringerte Arbeitsproduktivität pathologischer Glücksspieler in der Höhe von 14 Mio. Euro. <br />
<br />
<b>Soziale Kosten der <u>verschiedenen Formen</u> des Glücksspiels</b><br />
<ul><li>Das Spielen an den Geldspielautomaten (<a href="http://reeckmann.blogspot.com/2009/09/gewerbliches-automatenspiel-in.html">Geldgewinnspielgeräte in Spielhallen und Gaststätten</a>) verursacht der Gesellschaft soziale Kosten in der Höhe von 225 Mio. Euro im Jahr. Weit dahinter liegen die anderen Formen des Glücksspiels:</li>
<li>Die Glücksspielautomaten in Spielbanken (sog. Slotmachines) führen zu sozialen Kosten von 36 Mio. Euro im Jahr. Bei den Casinospielen sind die Umsätze bei den terrestrischen Spielbanken und in den nicht erlaubten Internetcasinos sowie von Poker mit eingerechnet. Alle diese Casinospiele insgesamt führen zu sozialen Kosten in der Höhe von knapp 31 Mio. Euro. </li>
<li>In derselben Höhe liegen die Sportwetten mit knapp 30 Mio. Euro.</li>
<li>Lotterien verursachen soziale Kosten in der Höhe von etwas mehr als 3 Mio. Euro.</li>
</ul><br />
Mit der Studie sind erstmals die sozialen Kosten des Glücksspiels nach WHO-Standards untersucht worden. Für eine volkswirtschaftliche <b>Kosten-/Nutzen-Analyse</b> des Glücksspiels wäre auch der <b>Nutzen </b>des Glücksspiels für die Gesellschaft zu ermitteln und den sozialen Kosten gegenüberzustellen - dies bleibt künftigen Studien vorbehalten.M-annhttp://www.blogger.com/profile/04753979010039989556noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2837326037037675144.post-79834602550412756322009-09-02T19:11:00.036+02:002020-10-21T12:31:56.450+02:00Gewerbliches Automatenspiel in Deutschland<b>Bestandsaufnahme gewerbliches Automatenspiel</b><br />
<br />
<a href="http://reeckmann.de/reeckmann_m.html">RA Martin Reeckmann</a> hat im Auftrag des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e.V. (BupriS) und der Deutschen Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft (DeSIA) eine umfangreiche Bestandsaufnahme des stark expandieren <b>Glücksspielangebots</b> der gewerblichen Automatenwirtschaft in <b>Spielhallen</b> und Gaststätten vorgelegt und dabei politischen Handlungsbedarf bei der Rückkehr zum Unterhaltungsspiel formuliert.<br />
<br />
Die Bestandsaufnahme sichtet und sortiert die verfügbaren Erkenntnisse und Stimmen zum Markt der <b>Geldgewinnspielgeräte</b>. Behandelt werden das von der Gewerbefreiheit geprägte Regulierungssystem, die unzureichende gesetzliche Regelung des Jugend- und Spielerschutzes, die unzulängliche Prüfung der Geldgewinnspielgeräte, die längst sichtbaren Folgen der Novellierung der Spielverordnung 2005/2006 und anderes mehr. Die fiskalischen Belange der Gebietskörperschaften werden ebenso angesprochen wie die unermüdlichen Kommunikationsmaßnahmen der Automatenindustrie.<br />
<br />
Die Bestandsaufnahme steht <a href="http://reeckmann.de/pdf/Bestandsaufnahme_Gewerbliches_Automatenspiel.pdf" target="_blank"><b>hier als PDF</b></a> bereit.<br />
<br />
<b>Nachtrag:</b><br />
<br />
<ul>
<li>Die Bestandsaufnahme wird in der amtlichen Begründung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages zur Einführung des neuen Siebten Abschnitts (Spielhallen) zitiert.</li>
<li>Die Deutsche Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft (DeSIA) ist am 19.05.2010 in Hannover durch Beschluss der Mitglieder aufgelöst worden.</li>
</ul>
M-annhttp://www.blogger.com/profile/04753979010039989556noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2837326037037675144.post-23829159144347608982009-04-09T17:27:00.035+02:002021-05-20T14:27:59.071+02:00Wissenschaftliches Forum Glücksspiel<b><span style="font-size: small;">Feststellung des Gefährdungspotentials von Glücksspielen</span></b><br />
Das Wissenschaftliche Forum Glückspiel ist ein interdisziplinär besetztes Gremium, das sich auf nationaler Ebene mit der Feststellung des Gefährdungspotentials von Glücksspielprodukten beschäftigen soll. Beteiligt sind die Disziplinen Medizin, Psychologie, Recht, Ökonomie und Sozialwissenschaften. Initiatoren des Wissenschaftlichen Forums Gücksspiel sind die <i>Aktion Mensch</i> und die <i>ARD-Fernsehlotterie</i>. Projektleiter ist Prof. Dr. Dr. Franz W. Peren, FH Bonn-Rhein-Sieg. <b>Mitglieder</b> des Forums sind bzw. waren (in alphabetischer Reihenfolge): <br />
<ul>
<li>Prof. Dr. Tilman Becker, Universität Hohenheim</li>
<li>Prof. Dr. Manfred E. Beutel, Universität Mainz</li>
<li>Prof. Dr. Reiner Clement, FH Bonn-Rhein-Sieg</li>
<li>Prof. Dr. Jörg Ennuschat, Universität Konstanz</li>
<li>Prof. Dr. Sabine Grüsser-Sinopoli, Universität Mainz (verstorben)</li>
<li>Prof. Jörg Häfeli, Hochschule Luzern - Soziale Arbeit</li>
<li>Prof. Dr. Gerhard Meyer, Universität Bremen</li>
<li>Dipl.-Psychologin Chantal P. Mörsen, Charité Campus Mitte, Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, AG-Spielsucht</li>
<li>Prof. Dr. Dr. Franz W. Peren, FH Bonn-Rhein-Sieg</li>
<li><a href="http://www.reeckmann.de/reeckmann_m.html">Rechtsanwalt Martin Reeckmann, Berlin</a> (bis März 2009)</li>
<li>Prof. Dr. Wiltrud Terlau, FH Bonn-Rhein-Sieg</li>
</ul>
<br />
<div class="separator" style="clear: both; text-align: center;">
<a href="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEirC_Ng6VeNkeCXEAX1D99tjEotf_OLhcUgM-w81nT45Wl4PBuI7czHTxBszxFIL9JS4ajM-EThVs6fpf3vSXWA_DCW8ig5ZcMNR7m6bs6OMIvkjvuycy2RTclKpd9eE0rLI4gNafXtWJI/s1600/wissforum2.jpg" style="margin-left: 1em; margin-right: 1em;"><img border="0" height="256" src="https://blogger.googleusercontent.com/img/b/R29vZ2xl/AVvXsEirC_Ng6VeNkeCXEAX1D99tjEotf_OLhcUgM-w81nT45Wl4PBuI7czHTxBszxFIL9JS4ajM-EThVs6fpf3vSXWA_DCW8ig5ZcMNR7m6bs6OMIvkjvuycy2RTclKpd9eE0rLI4gNafXtWJI/s320/wissforum2.jpg" width="320" /></a></div>
<br />
<b>Veröffentlichung:</b><br />
<blockquote>
Mess- und Bewertungsinstrumente zur Feststellung des Gefährdungspotentials von Glücksspielprodukten<br />
in: Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht (ZfWG) 2008, S. 1<br />
→ <a href="https://online.ruw.de/suche/zfwg/2008/01" target="_blank">zum Download von Heft 01/2008 der ZfWG</a></blockquote>
Bei dem Aufsatz handelt es sich um die erste Veröffentlichung des Wissenschaftlichen Forums Glücksspiel, das seit September 2007 ein Tool entwickelt, mit dem das unterschiedliche Gefährdungspotential von Glücksspielprodukten gemessen und festgestellt werden kann. Das Wissenschaftliche Forum Glücksspiel ist <b>interdisziplinär </b>besetzt: Beteiligt sind Wissenschafter aus den Disziplinen Medizin, Psychologie, Recht, Ökonomie und Sozialwissenschaften. <b>Ziel </b>des Wissenschaftlichen Forums Glücksspiel ist zunächst die Entwicklung und Etablierung eines objektiven Instruments zur objektiven Messung und Bewertung des Gefährdungspotentials von Glücksspielprodukten. Mit einem solchen Instrument ergibt sich für Anbieter die Möglichkeit, vorhandene oder geplante Produkte auf ihr Gefährdungspotential hin zu überprüfen und gegebenenfalls zu modifizieren. Der Gesetzgeber kann an Hand des Mess- und Bewertunginstruments abgestufte Rahmenbedingungen für den Glücksspielmarkt schaffen; Behörden und Gerichte können das Tool der Rechtsanwendung zugrundelegen. Nicht zuletzt können die mit dem Messinstrument gefundenen Ergebnisse für Verbraucher als <b>Orientierungshilfe </b>im Glücksspielmarkt dienen. Dies wird durch die Visualisierung des Messergebnisses mittels einer Farbskala (in fünf Stufen von Grün über Gelb bis Rot) ermöglicht.<br />
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Ansatzpunkt des Messinstruments ist die Erkenntnis, dass Glücksspielprodukte nach Kriterien unterschieden werden können, aus denen sich <b>unterschiedliche Gefährdungspotentiale</b> ergeben. Beispielsweise gelten solche Glücksspiele als eher suchtgefährdend, die eine rasche Spielabfolge aufweisen und eine sofortige Rückmeldung über Gewinn oder Verlust bieten (z.B. Glücksspielautomaten, Roulette). Durch die sorgfältige Erfassung und Gewichtung der strukturellen (spielmediumsbezogenen) Merkmale und der situationalen (kontextbezogenen) Merkmale von einzelnen Glücksspielprodukten kann letztlich eine Bewertung ihres Gefährdungspotentials vorgenommen werden. Der von dem Wissenschaftlichen Forum Glücksspiel festgelegte <b>Kriterienkatalog</b> zur Beurteilung des Gefährdungspotentials von Glücksspielprodukten stützt sich auf eine umfassende Auswertung der vorhandenen Literatur und umfasst derzeit (Stand: Ende 2007) folgende Merkmale:<br />
<ul>
<li>Ereignisfrequenz,</li>
<li>Grad der Interaktivität,</li>
<li>Förderung der Kontrollüberzeugung,</li>
<li>Einsatz,</li>
<li>Gewinnstruktur,</li>
<li>sozialer Kontext,</li>
<li>Anonymität,</li>
<li>Vermarktung,</li>
<li>Verfügbarkeit,</li>
<li>Jackpot,</li>
<li>sensorische Produktgestaltung,</li>
<li>Art des Zahlungsmittels.</li>
</ul>
Im Einzelnen werden kausale Zusammenhängen zwischen den einzelnen Kriterien bzw. Gruppen von Kriterien gebildet. Denkbar ist ferner eine zielgruppenorientierte Differenzierung der Kriterien nach Alter (Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene) oder nach Spielertypen. Das konkrete Gefährdungspotential einzelner Glücksspielprodukte kann durch ein Scoring-Modell (Punktbewertungsschema) erfasst werden.<br />
Die Visualisierung der konkreten Bewertung erfolgt dann in Form einer Score-Card (Zählkarte) und/oder eines Spinnendiagramms. Dabei geben Ampelfarben für schnelle Orientierung über die Messergebnisse (z.B. Hellgrün = sehr geringes Gefährdungspotential oder Rot = sehr hohes Gefährdungspotential). In der Praxis ist eine Verwendung dieser Ampelfarben zur Produktkennzeichnung und somit eine deutliche Deklarierung der unterschiedlichen Glücksspielprodukte denkbar.<br />
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<br />
<b>Präsentation der Ergebnisse der Validierungsstudien</b>
Das Wissenschaftliche Forum Glücksspiel hat seine Studien zur <b>Validierung </b>des Messinstruments am 3. Februar 2009 im Wissenschaftszentrum in Bonn der Öffentlichkeit vorgestellt. In der Pressemitteilung heißt es unter anderem:<br />
<blockquote>
"Mit dem von uns entwickelten Mess- und Bewertungsinstrument zur Feststellung des Gefährdungspotenzials von Glücksspielprodukten geben wir dem Gesetzgeber, der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ein Werkzeug an die Hand, Glücksspielprodukte differenziert nach ihrem möglichen Gefährdungspotenzial zu bewerten", so Prof. Franz W. Peren vom Fachbereich Wirtschaft der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg, der heute im Wissenschaftszentrum Bonn die Ergebnisse des Wissenschaftlichen Forums Glücksspiel präsentierte. Seit Anfang 2007 hatte ein interdisziplinär besetztes Forscherteam mit Experten aus Ökonomie, Recht, Medizin, Psychologie und Soziologie an einem Mess- und Bewertungsinstrument zur Feststellung des Gefährdungspotenzials von Glücksspielen gearbeitet. "Ab sofort ist es möglich, ein messbares Profil einzelner Glücksspielprodukte zu erstellen. Das jeweilige Gefährdungspotenzial kann anhand unserer Mess- und Bewertungskriterien in transparenter Weise identifiziert und verglichen werden", so Prof. Gerhard Meyer von der Universität Bremen.</blockquote>
<br />
<b>Weitere Veröffentlichungen zu dem Messinstrument:</b><br />
<ul>
<li><i>Wissenschaftliches Forum Glücksspiel</i>, Mess- und Bewertungsinstrument zur Feststellung des Gefährdungspotentials von Glücksspielprodukten, ZfWG 2010, 305</li>
<li><i>Peren/Clement</i>, Evaluation of the Pathologic Potential of Gambling Products, The Journal of Gambling Business and Economics Volume 5, Number 3, December 2011 , pp. 44-54</li>
<li><i>Peren/Clement</i>, Evaluation of the Pathological Potential of Gambling Products, Gaming Law Review and Economics, April 2012, Vol. 16, Issue 4, pp 178-183</li>
</ul>
<br />M-annhttp://www.blogger.com/profile/04753979010039989556noreply@blogger.comtag:blogger.com,1999:blog-2837326037037675144.post-61038190412317047002004-02-27T18:55:00.006+01:002022-06-27T23:02:06.632+02:00Lotteriestaatsvertrag<b>Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland: </b><br />
<b>Polizeirecht der Länder oder Wirtschaftsrecht des Bundes?</b><br />
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<a href="http://reeckmann.de/reeckmann_m.html">Martin Reeckmann</a> hat die Glücksspielregulierung durch den geplanten <b>Lotteriestaatsvertrag</b> untersucht. Anlass sind die gerichtlichen Streitverfahren und das politische Tauziehen um die Verteidigung des staatlichen Lotteriemonopols und die Frage, ob neben dem Lottoblock auch private Dienstleister Sportwetten anbieten dürfen.<br />
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Das Fazit der 54 Seiten umfassenden Studie lautet:<br />
<ul>
<li>Im Glücksspielwesen sind die Veranstaltungsebene (wer darf welche Glücksspiel unter welchen Bedingungen veranstalten?) und die Verwendungsebene (wie werden die mit Glücksspielen von den Anbietern erwirtschafteten Erträge verwendet?) zu unterscheiden.</li>
<li>Der Staatsvertrag Lotteriewesen ist als einer von drei neuen Staatverträgen betreffend Glücksspiele nur ein Baustein der Glückspielpolitik der Bundesländer. Er betrifft die Veranstaltungsebene. Die ebenfalls neuen Staatsverträge Fußball-WM und Regionalisierung regeln fiskalische Fragen und betreffen also die Verwendungsebene.</li>
<li>Der Staatsvertrag Lotteriewesen gibt vor, das Glücksspielrecht zu vereinheitlichen. Er überlässt jedoch das Spielbankwesen weiterhin den einzelnen Ländern. Dabei gibt es im Spielbankenbereich dringenden Vereinheitlichungsbedarf, wie die zulassung neuer Spielbankstandorte einerseits und die inzwischen flächendeckende Abkehr von einer einheitlichen Spielbankabgabe zeigen. Stattdessen bewirkt der Staatsvertrag ein Totalverbot für Sportwetten durch private Anbieter sowie erhebliche Beschränkungen der Produktgestaltung für private Lotterien. </li>
<li>Die erheblichen Einschränkungen für private Anbieter begründet der Staatsvertrag mit nicht näher erläuterten Gefahren. Es wird ohne jede Begründung behauptet, dass öffentliche Glücksspielanbieter jederzeit besser kontrollierbar seien. Tatsächlich werden Glücksspiele seit Jahrzehnten von Privaten mit wirtschaftlichem Erfolg und beanstandungsfrei angeboten. Umgekehrt sind öffentliche Anbieter mehrfach durch technische Pannen und parteipolitische Verflechtungen aufgefallen. Den Nachweis der Gefährlichkeit von Glücksspielen in privater Hand bleiben die Autoren des Staatsvertrages schuldig. </li>
<li>Die erheblichen Einschränkungen für private Anbieter begründet der Staatsvertrag mit nicht näher erläuterten Gefahren. Es wird ohne jede Begründung behauptet, dass öffentliche Glücksspielanbieter jederzeit besser kontrollierbar seien. Tatsächlich werden Glücksspiele seit Jahrzehnten von Privaten mit wirtschaftlichem Erfolg und beanstandungsfrei angeboten. Umgekehrt sind öffentliche Anbieter mehrfach durch technische Pannen und parteipolitische Verflechtungen aufgefallen. Den Nachweis der Gefährlichkeit von Glücksspielen in privater Hand bleiben die Autoren des Staatsvertrages schuldig. </li>
<li>Die Länder verfolgen mit ihrer Regelungs- und Zulassungspolitik, deren Teil die neuen Staatsverträge sind, nicht nur in erster Linie, sondern ausschließlich fiskalische Ziele. Der Staatsvertrag Lotteriewesen regelt den Wettbewerb der Glücksspielanbieter mit klarer Bevorzugung der öffentlichen Unternehmen, die sachlich nicht begründet ist. Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr sind nur vorgeschoben, um die für die Länder fiskalisch interessante Gesetzgebungszuständigkeit auf Länderebene und damit zugleich auf nationaler Ebene auch für die Zukunft zu reklamieren. </li>
<li>Die Gesetzgebungs- und Behördenpraxis ist nicht vereinbar mit den vom EuGH in den Rechtssachen Zenatti und Gambelli formulierten Maßstäben für nationale Regelungsvorbehalte im Glückspielwesen, die die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nach den europäischen Verträgen beschränken. Der Staatsvertrag Lotteriewesen ist unter verfassungs- und europarechtlichen Gesichtpunkten kein überzeugender Beitrag zur Regulierung der Veranstaltungsebene, weil er nicht wirklich der Eindämmung und Kanalisierung von Glücksspielen dient.</li>
<li>Der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland dient nicht der Gefahrenabwehr, sondern dem Konkurrenzschutz der staatlichen Unternehmen. Aus der beschriebenen Verwaltungspraxis und Gesetzgebungspraxis der Länder ist zu schließen, dass die landesrechtlichen Reglungen des Zugangs zum Glücksspielmarkt nicht dem Polizeirecht der Länder zuzuordnen sind, sondern richtigerweise dem Wirtschaftsrecht des Bundes zuzuordnen. Die bisherige Aufteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf Bund und Länder (1. Säule [StGB] und 3. Säule [RWLG und GewO] beim Bund; 2. Säule [Zulassungsrecht Spielbanken, Lotterien, Sportwetten] bei den Ländern) ist durch vollständige Zusammenführung des Glückspielrechts in Bundeskompetenz zu beenden.</li>
<li>Alternativ ist eine Entkoppelung der fiskalischen Länderinteressen einerseits und der aufsichtsbehördlichen Aufgaben andererseits durch Errichtung einer bundesweiten Regulierungsbehörde im Verantwortungsbereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz in Betracht zu ziehen.</li>
</ul>
<br />
Die <b>vollständige Fassung</b> der <a href="http://reeckmann.de/pdf/akRee_LottSV.pdf" target="_blank">Studie ist als PDF</a> verfügbar.<br />
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<b>Nachtrag </b>vom 10.04.2006:<br />
<br />
Die Studie hat dem <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/">Bundesverfassungsgericht</a> im <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg05-065.html">Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR 1054.01</a> vorgelegen und wurde durch das Bundesverfassungsgericht allen Bundesländern zur Stellungnahme zugeleitet. Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren 1 BvR 1054.01 endete mit dem sog. <a href="http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-025.html">Sportwettenurteil vom 28.03.2006</a>, in dem der Lotteriestaatsvertrag als nicht verfassungskonform bewertet wurde.M-annhttp://www.blogger.com/profile/04753979010039989556noreply@blogger.com