05.05.2015

Illegales Glücksspiel – Forschungs- und Handlungsbedarf


RA Martin Reeckmann hat in einem Fachaufsatz den Forschungs- und Handlungsbedarf beim illegalen Glücksspiel untersucht. Behandelt werden der Begriff des illegalen Glücksspiels, die Abgrenzung zu anderen Fallgruppen, Ausmaß und Charakter des illegalen Glücksspiels und die Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. Der Aufsatz ist in Heft 2.15 der Zeitschrift für Wett- und Glücks­spielrecht (ZfWG) erschienen und steht hier zum Download bereit.

Einleitung des Aufsatzes:

Das illegale Glücksspiel soll – auch, aber nicht nur – aus Gründen des Verbraucherschutzes bekämpft und die dortige Spielnachfrage hin zu legalen und beaufsichtigten Glücksspielen kanalisiert werden. Die Kanalisierung ist gemäß § 1 S. 1 Nr. 2 GlüStV ein erklärtes Regulierungsziel und als solches überwiegend akzeptiert. Strittig ist allerdings unverändert der beste Weg der Kanalisierung. In der Diskussion hierzu fällt auf, dass eine Begriffsbestimmung und klare Angaben zu Art und Ausmaß des illegalen Glücksspiels bislang fehlen. Der vorliegende Aufsatz gibt Hinweise zur Annäherung an eine evidenzbasierte Erfassung des Phänomens "illegales Glücksspiel".

Fazit des Aufsatzes:

  1. Aus rechtlicher Sicht kann der Begriff des illegalen Glücksspiel als ausreichend geklärt angesehen werden; das illegale Glücksspiel entspricht dem unerlaubten Glücksspiel, für das keine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann.
  2. Auch der Begriff des Graumarkts kann als ausreichend geklärt angesehen werden. Hierzu hat die EU-Kommission Fallgestaltungen berücksichtigt, bei denen der Glücksspielanbieter mit Sitz im Ausland zwar dort, aber nicht im Zielland seiner Angebotstätigkeit über eine entsprechende Erlaubnis verfügt.
  3. Die unter 2. angesprochenen Fallgruppen dürften einen großen Teil der in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ausgewiesenen Verfahren wegen Verstoßes gegen die §§ 284, 285 und 287 StGB ausmachen.
  4. Die unter 2. angesprochenen Fallgruppen sind jedenfalls dann nicht als illegales Glücksspiel anzusehen, wenn die nationale Rechtslage eine Erlaubniserteilung in unionsrechtswidriger Weise ausschließt.
  5. Der Umfang des illegalen Glücksspiels ist bislang nicht ausreichend erforscht. Es fehlen nachvollziehbare und belastbare Daten zum Ausmaß des schwarzen Internet-Casinomarkts. Die Untersuchungsergebnisse unabhängiger Einrichtungen sind zu veröffentlichen.
  6. Es sind derzeit keine Arbeiten verfügbar, in denen die Korrelation zwischen Umfang des unerlaubten Glücksspiels (Produkte, Vertrieb, Umsätze) und Kanalisierungseffekt belastbar dargelegt wird. Umgekehrt ist auch ein Zusammenhang von erlaubten Glücksspielen und Kanalisierung bislang nicht ausreichend untersucht worden. 
  7. Angesichts des Ausmaßes und des mehrjährigen Wachstums des Schwarzmarkts für Glücksspiele muss von einem gravierenden Vollzugsdefizit des Glücksspielrechts gesprochen werden. Ursächlich sind Fehlentscheidungen bei der Normierung des Glücksspielrechts und bei der Organisation und Durchführung des Verwaltungsvollzugs. Insgesamt steht die Legitimation der bestehenden Normierung des Glücksspiels ernsthaft in Frage, da sich der GlüStV in legitimationsrelevanten Teilen als wirkungslos erweist.